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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4. Erstmalige Anwendung des § 15 S 1 Nr 2a S 5 KStG idF des JStG 2024 (§ 34 Abs 6g S 2 KStG)

Lukas Gläßer
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Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Gem § 34 Abs 6g S 2 KStG idF des JStG 2024 ist § 15 S 1 Nr 2a S 5 KStG idF des JStG 2024 auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Lt der Ges-Begr (BT-Drs 20/13419, S 239–240) werde durch die Ergänzung des Verweises auf § 20 Abs 1 S 5 InvStG klargestellt, dass die in § 15 S 1 Nr 2a S 5 KStG geregelte Ausnahme von der Bruttomethode auch dann gilt, wenn die Organgesellschaft ein Pensionsfonds ist. Dies folge bereits aus § 20 Abs 1 S 5 InvStG. Die Klarstellung stelle jedoch sicher, dass Pensionsfonds nicht auf Grundlage eines anderen Regelungsverständnisses entgegen § 20 Abs 1 S 5 InvStG und damit systemwidrig eine höhere Aktienteilfreistellung von bis zu 80 % beanspruchen könnten.

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurde § 15 S 1 Nr 2a S 5 KStG nicht an die ab 01.01.2020 geltende Ergänzung des § 20 Abs 1 S 5 InvStG angepasst. UE regelt § 20 Abs 1 S 4 InvStG keinen sachlichen, sondern nur einen pers Anwendungsbereich, so dass die Nichtanwendung der Bruttomethode uE eine entspr ges Regelung in § 15 S 1 Nr 2a KStG bedurfte (s § 15 KStG Tz 66h).

UE handelt es sich bei der Ges-Änderung um eine belastende Regelung mit echter Rückwirkung, da in allen offenen Fällen, auf die § 20 Abs 1 S 5 InvStG Anwendung findet, anstatt einer in bestimmten Fällen bislang zu gewährenden Freistellung von 80 % nunmehr nur eine Teilfreistellung von 30 % zu gewähren wäre.

Fraglich ist, ob es sich hierbei um eine reine Klarstellung handelt bzw ob die echte Rückwirkung gerechtfertigt sein könnte.

Dies könnte uE problematisch sein und somit könnte es sich um eine unzulässige echte Rückwirkung handeln.

Es könnte jedoch zu beachten sein, dass für eine reine Klarstellung sprechen könnte, dass der Verweis des § 15 S 1 Nr 2a S 5 KStG auf die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 4 InvStG schon bislang Pensionsfonds erfassen könnte, da die sachlichen Voraussetzungen des § 20 Abs 1 S 4 InvStG auch bei Pensionsfonds zu prüfen seien und lediglich der pers Anwendungsbereich durch § 20 Abs 1 S 5 InvStG überschrieben werde.

Selbst wenn es sich bei der Ges-Änderung des § 15 S 1 Nr 2a S 5 KStG um keine klarstellende Regelung handeln könnte, könnte zu beachten sein, dass ein die Pensionsfonds nicht erfassender § 15 S 1 Nr 2a S 5 KStG aus verfassungsrechtlicher Sicht als "in einer Weise systemwidrig und unbillig" aufgefasst werden könnte, "dass dies die angeordnete echte Rückwirkung rechtfertigen könnte" (s BVerfG-Beschl v 17.12.2013, 1 BvL 5/08 Rn 74, BVerfGE 135, 1). Die Regelungen zur Teilfreistellung und zur Besteuerung von Direktanlagen zeigen, dass der Ges-Geber Pensionsfonds ggü Kranken- und Lebens-VU nicht bevorzugt und Pensionsfonds daher nicht darauf vertrauen dürften, dass iRd ertrstlichen Organschaft eine Ausnahme gelte. Demzufolge könnte die Ges-Änderung durch das JStG 2024 systematisch zwingend und zur Vermeidung unbilliger Besteuerungsfolgen in Organschaftskonstellationen zwingend gewesen sein.

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