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Investmentsteuergesetz / § 20 Teilfreistellung

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(1)[1] 1Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). 2Bei natürlichen Personen, die ihre Investmentanteile im Betriebsvermögen halten, beträgt die Aktienteilfreistellung 60 Prozent. 3Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,

 

1.

wenn der Anleger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ist und der Investmentanteil den Kapitalanlagen zuzurechnen ist oder

 

2.

wenn der Anleger ein Institut oder Unternehmen nach § 3 Nummer 40 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 8b Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes ist und der Investmentanteil dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen ist.

5Satz 4 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn der Anleger ein Pensionsfonds ist.

 

(2) Bei Mischfonds ist die Hälfte der für Aktienfonds geltenden Aktienteilfreistellung anzusetzen.

 

(3)[2] 1Bei Immobilienfonds sind 60 Prozent der Erträge steuerfrei (Immobilienteilfreistellung). 2Bei Auslands-Immobilienfonds sind 80 Prozent der Erträge steuerfrei (Auslands-Immobilienteilfreistellung). 3Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.

 

(3a)[3] 4Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Investmentanteile, die mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. 5Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzuwenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben. [4]

 

(4)[5] 1Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden. 2Wenn der Anleger in einem folgenden Veranlagungszeitraum Verluste in Höhe von mehr als 500 Euro aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt oder Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen geltend macht, für die er zuvor den Nachweis nach Satz 1 erbracht hat, dann ist er verpflichtet, für den gesamten Besitzzeitraum die für die Prüfung der Voraussetzungen einer Teilfreistellung erforderlichen Informationen sowie die Rücknahmepreise zum jeweiligen Kalenderjahresende zu beschaffen und dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorzulegen. 3Der Steuererklärung ist eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes oder eine Verlustbescheinigung nach § 43a Absatz 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes beizufügen, wenn Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen erzielt werden, die von einer auszahlenden Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes verwahrt oder verwaltet werden. 4Im Fall des Satzes 2 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. 5Soweit der Anleger die Verpflichtung nach Satz 2 nicht erfüllt, kann das Finanzamt für den Verlust, der auf den gesamten Besitzzeitraum entfällt, den höchsten vom Anleger nachgewiesenen Teilfreistellungssatz anwenden.

Bis 31.12.2024:

(4) Weist der Anleger nach, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote[6] während des Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat, so ist die Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden.

 

(4a)[7] Das für die Veranlagung des Anlegers zuständige Finanzamt kann bei Verlusten aus der Veräußerung von Investmentanteilen oder bei Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes von Investmentanteilen selbst im Rahmen der Veranlagung den Nachweis führen, dass der Investmentfonds die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote während des Kalenderjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat und die Höhe der Rücknahmepreise ermitteln.

 

(5) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes sind die Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 57 Nr. 7. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 57 Nr. 7. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 3a eingefügt durch Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019. Zur Anwendung vgl. § 57 Nr. 7. Anzuwenden ab 0...

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