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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 15 Steuerklassen / 2.2.4 Stiefeltern

Hermann Längle, Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 40

Stiefeltern sind die Ehegatten eines leiblichen Elternteils bzw. eines Adoptivelternteils bzw. des nichtehelichen Vaters, die selbst nicht leibliche Eltern oder Adoptiveltern des Begünstigten sind.

Die Stiefeltern haben – ohne Erwähnung der Voreltern – eine eigene Nummer unter Zuordnung zur Steuerklasse II erhalten, mit der Konsequenz, dass die über die Stiefeltern vermittelte Vorelterngeneration der Steuerklasse III unterfällt.

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