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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 15 Steuerklassen / 2.1.4 Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen

Hermann Längle, Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 23

Eltern bzw. Voreltern sind:

  • die leiblichen Eltern und damit auch der Vater des nichtehelichen Kindes
  • die leiblichen Voreltern – i. d. R. die Großeltern – und damit auch Väter nichtehelich geborener Eltern
  • die Adoptiveltern
  • die Adoptivvoreltern

Der Begriff der Voreltern erfasst auch die Urgroßelterngenerationen.

Die Stiefeltern dagegen haben eine eigene Nummer unter Zuordnung zur Steuerklasse II erhalten (Rz. 40), mit der Konsequenz, dass die über die Stiefeltern vermittelte Vorelterngeneration nicht zur Steuerklasse I Nr. 4 gehört, sondern zur Steuerklasse III.[1]

 

Rz. 24

Eltern und Voreltern fallen bei Erwerben von Todes wegen ebenfalls in die günstigste Steuerklasse I, während bei Schenkungen an Eltern und Voreltern nur die Steuerklasse II gewährt wird. Zu den Erwerben von Todes wegen zählen auch Schenkungen auf den Todesfall.[2]

Mit der Differenzierung soll unterbunden werden, die besondere Begünstigung der Verwandten in gerader Linie dazu zu nutzen, um Übertragungen auf die Geschwister über den "Umweg Eltern" doch noch in die Meistbegünstigung der Steuerklasse I zu bringen.[3] Diese im Bereich der Grunderwerbsteuer häufig bemühte Gestaltung wird von Verwaltung und Rspr. als missbräuchliche Gestaltung bewertet. Für die Erbschaftsteuer hat hier der Gesetzgeber schon vorab Klarheit geschaffen. Zur Kettenschenkung als Gestaltungsinstrument vgl. § 16 Rz. 20.

 

Rz. 25

Die höhere Belastung bei Schenkungen an die Eltern ist im ErbStG dadurch abgemildert, dass Unterhaltsleistungen an die Eltern nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei bleiben.

 

Rz. 26

Ergänzend zur Steuerklassenprivilegierung bleiben Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen, nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG sachlich steuerfrei. Zu Einschränkungen vgl. R E 13.6 ErbStR 2019.

 
Hinweis

Um diese Befreiung[4] auch für eingetretene Vermögensmehrungen (z. B. Wertsteigerungen) zu nutzen, empfiehlt Weinmann Schenkungen an Kinder unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass die Schenkung beim Vorversterben des Kindes hinfällig wird.[5]

 

Rz. 27–34

einstweilen frei

[1] S. u. Rz. 40.
[2] § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
[3] So auch Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 15 Rz. 36.1 m. w. N.
[4] § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG.
[5] Weinmann, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 15 Rz. 31.

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