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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / eb) Ähnliche Berufe

Georg Güroff
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Rn. 185

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ein ähnlicher Beruf (s Rn 129ff) liegt nach allg Grundsätzen nur dann vor, wenn er auf einer durch Selbststudium oder in sonstiger Weise erworbenen vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht (BFH BStBl II 1990, 73; 2000, 616; 2002, 768; 2003, 27) und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich – ggf mit Spezialisierung auf einen Hauptbereich (BFH BStBl II 1988, 666; 1989, 24; 1991, 769; 2003, 27; 2003, 919; 2017, 882) – erstreckt.

Die Anforderungen an die Vorbildung sind trotz des Umstandes zu beachten, dass es möglicherweise neue "Hauptbereiche" gibt; Kenntnisse auf den oben angegebenen "klassischen" Hauptgebieten sind unumgänglich (BFH BFH/NV 2003, 1413). Eine "Simultanausbildung" ersetzt nicht das erforderliche Wissen des jeweiligen Einzelberufs. Es genügt aber, wenn der StPfl bei einer Kombination von zwei Katalogberufen neben der Beratung in einem Hauptgebiet nachweist, dass es eine Hochschule, Fachschule oder Berufsakademie gibt, mit deren Prüfungsanforderungen sich sein technisches und/oder betriebswirtschaftliches Wissen vergleichen lässt (BFH BStBl II 2003, 919; 2007, 118 zum Dipl-Wirtschaftsingenieur; Kempermann, FR 2007, 184).

Auch für einen Autodidakten genügt es, wenn er auch bei ungenügenden Kenntnissen in einem Hauptbereich die Prüfung zum "staatlich geprüften Betriebswirt" an einer Fachschule bestehen würde (BFH BStBl II 2003, 27). Hat er sich einer Diplom-Prüfung – obwohl möglich – nicht unterzogen, genügt es nicht, wenn er die für die Zulassung zur Diplom-Prüfung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (BFH BStBl II 2000, 616).

Der Nachweis kann – wie üblich – durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse, aber auch durch die praktischen Arbeiten mit Sachverständigengutachten geführt werden (hierzu s Rn 136 f; zum Nachweis allg BFH BStBl II 2017, 882; BFH/NV 2007, 1495). Mit dem Hinweis auf eine mehrjährige Geschäftsführertätigkeit allein können die nötigen Kenntnisse nicht dargetan oder gar bewiesen werden (BFH BFH/NV 2009, 759, auch zum Antrag auf Wissensprüfung).

Die Tätigkeit selbst muss auf dem typischen Berufsfeld des beratenden Betriebswirts im Bereich der Unternehmensberatung liegen. Eine gewisse Spezialisierung ist auch hier unschädlich, sofern diese wenigstens einen betriebswirtschaftlichen Hauptbereich betrifft (s Rn 182; BFH BFH/NV 2000, 1460). Eine weitergehende Spezialisierung, die diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, ist schädlich (vgl BFH BStBl II 1978, 565; 2009, 647).

Beinhalten die Tätigkeiten des StPfl auch solche, die bei isolierter Betrachtung als gewerblich einzustufen sind, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit ausmachen (BFH BStBl II 1996, 518; 2003, 27).

 

Rn. 186

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Nicht anerkannt werden – mit der oben angegebenen Abgrenzung – weitestgehend spezialisierte Tätigkeiten:

  • der Anlageberater (vgl BFH BStBl II 1988, 666; 1989, 24; BFH/NV 2007, 1883; 2013, 1098; 2019, 746; kritisch List, BB 1993, 1488; Felix, KÖSDI 1989, 7736; Melcher, BB 1981, 2101);
  • Baubetreuer/Bauberater, da keine Unternehmensberatung, sondern schwerpunktmäßig kaufmännisch-gewerbliche Vertretung von Bauherren auch bei Verhandlungen und Abrechnungen (BFH BStBl III 1965, 586; BStBl II 1973, 668; 1974, 447; 1996, 307);
  • Controlling, da Beratungsleistungen bei nicht entsprechendem Kenntnisstand (BFH BStBl II 2017, 882);
  • Datenschutzbeauftragter (BFH BStBl II 2003, 761; BFH/NV 2003, 1557; kritisch Klug, RDV 2003, 241; Wagner, RDV 2006, 146); zum RA s Rn 170b;
  • Dienstleistungsproduktions-Berater (BFH BFH/NV 2000, 457; wohl auch der Exportberater (Horlemann, StWa 1979, 4; zT aA Jüsgen, DStZ 1962, 24; Grube, StuW 1981, 34, 43: Ähnlichkeit bei Rechtsberatung sowie Beschaffung von Devisen- und Zollgenehmigungen);
  • EDV-Berater, s Rn 188;
  • Finanz- und Kreditberater, weil die Kreditfinanzierung kein Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre ist (BFH BStBl II 1988, 666; 1986, 484; BFH/NV 1986, 634);
  • Grundstücks- und Mietpreisgutacher (BFH BFH/NV 1998, 1206);
  • Industrieberater (FG Mchn EFG 1973, 355);
  • Insolvenzverwalter (BFH BFH/NV 1986, 309; 1989, 132);
  • Marktforscher und Marktforschungsberater (s Rn 236 "Marktforscher", "Marktforschungsberater");
  • Personalberater mit Personal-/Stellenvermittlung (BFH BStBl II 2003, 25; FG Köln EFG 2017, 1681; Anm Klemp EFG 2017, 1685);
  • Personalüberlassungen (BFH BFH/NV 2008, 1824);
  • PR-Berater (BFH BStBl II 1974, 293; 1978, 565);
  • Rentenberater (s Rn 172);
  • Werbeberater (BFH BStBl III 1955, 386; 1958, 302; BStBl II 1974, 293; 1978, 565; BFH/NV 1999, 602; dazu kritisch Grube, StuW 1981, 34, 44; Jessen, StRK Anm EStG § 18 R 456 und Schick, StRK-Anm EStG § 18 R 498);
  • mE auch der Verkaufstrainer (ggf unterrichtend; hierzu Märkle, DB 1980, 706; Stahl, KÖSDI 1984, 7736, 7743).
 

Rn. 187

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Anerkannt wird ua die Tätigkeit eines diplomierten Betriebswirtes als Betriebsunterbrechungs-Sachverständiger, der auch die entstandenen Schäden bewertete und unternehmerische M...

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  Rn. 198 Stand: EL 156 – ET: 02/2022 Dem Ingenieur "ähnlich" ist danach nur, wer eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann und eine in den wesentlichen Punkten vergleichbare Tätigkeit ausübt (BFH BStBl II 1983, 677; 1985, 584; 1988, 497; 1989, 198; ...

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