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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2114 BGB – Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden.

Dr. Joachim Kummer
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Gesetzestext

 

1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift erlaubt dem Vorerben ohne Zustimmung des Nacherben bestimmte Verfügungen über bestimmte dingliche Rechte und die dadurch gesicherten Forderungen. Sie gilt auch für Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftfzRG). Für die hierdurch gesicherten Forderungen gilt sie unabhängig davon, ob der persönliche Schuldner mit dem Eigentümer des Grundstücks bzw der sonstigen Sicherheit identisch ist.

 

Rn 2

Dem Vorerben ist die Kündigung gestattet, doch nur unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2130). Umgekehrt ist die Kündigung durch den Eigentümer bzw Schuldner an den Vorerben zu richten.

 

Rn 3

Das Kapital kann an den Vorerben hingegen nur mit Zustimmung des Nacherben bezahlt werden; ansonsten ist es für den Nacherben zu hinterlegen. Der Vorerbe kann die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, auch im Wege der Zwangsversteigerung (RGZ 136, 353, 358), bis auf die Empfangnahme des Erlöses (Staud/Avenarius § 2114 Rz 7). Zinsen kann der Vorerbe dagegen in Empfang nehmen, da sie ihm ohnehin gebühren.

 

Rn 4

Die Vorschrift gilt nicht für andere Verfügungen über die genannten Rechte und die dadurch gesicherten Forderungen, etwa die Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung oder Löschungsbewilligung; hierfür gilt § 2113.

Ein negatives Schuldanerkenntnis des Vorerben ist analog § 2114 sogleich unwirksam.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
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