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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 434 BGB ... / 3. Montageanleitung; Installationsanleitung.

Eric Wagner
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Rn 42

Entspr gilt für den Begriff der Anleitungen. Die Formulierung spricht beispielhaft (›einschließlich‹) von Montage- und Installationsanleitungen, auch andere Anleitungen, insb Bedienungsanleitungen, sind aber umfasst (Schulze/Saenger Rz 21). Anleitung meint jede Form von Darstellung, textliche Erläuterung, Schnittbogen, technische Pläne, EDV-mäßige Instruktion, die das Vorgehen bei Montage/Installation erläutert. Im Fall einer fehlenden oder mangelhaften Montageanleitung kann sich Überschneidung mit Montageanforderung ergeben: Während die Folgen eines Fehlens oder einer Mangelhaftigkeit der Montageanleitung in II 1 Nr 3 (entspr als objektive Voraussetzung in III 1 Nr 4) behandelt werden, greift im Fall der unsachgemäßen Montage aufgrund einer mangelhaften Montageanleitung (zusätzlich) IV.

 

Rn 42a

Relevanz hat die Montageanleitung, wenn die Kaufsache zur Montage bestimmt ist. Es ist unerheblich, ob dem Käufer die Montage ausdrh übertragen ist. Die Bestimmung zur Montage liegt damit bereits dann vor, wenn die Sache ohne Montage nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, sodass die Regelung eine weitreichende Bedeutung hat.

 

Rn 42b

Die Installationsanleitung wird nicht näher definiert, kann aber als Pendant zur Montageanleitung betr digitale Kaufsachen (zB Software) verstanden werden. Da aber eine Übergabe gefordert wird (insb in Abgrenzung zur ›Bereitstellung‹ vgl § 475c) lässt dies den Schluss zu, dass eine gewisse Körperlichkeit der Anleitung gegeben sein muss, sodass bspw ein Download von einer Website nicht ausreichen dürfte (so auch Schulze/Saenger Rz 21). Enspr den Ausführungen zur Montage dürfte eine Installationsanleitung dann geschuldet sein, wenn die Sache nur nach Installation vertragsgemäß genutzt werden kann. Da solche Kaufsachen regelmäßig unter die Kategorien ›digitales Produkt‹ oder ›Ware mit digitalen Inhalten‹ fallen dürften, hat dieses Merkmal iRd § 434 unmittelbar nur für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern Bedeutung. Für Verbraucherverträge iSd § 327 nF sieht § 327e II 1 Nr 2, III 1 Nr 4 eigene Vorgaben für Anleitungen vor (s dort). Anders bei Waren mit digitalen Elementen, bei denen § 475b III, IV zurück auf § 434 II, III verweist.

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