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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 577 BGB ... / V. Ausübung beim ersten Verkaufsfall nach Umwandlung.

Dr. Olaf Riecke
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Rn 11

Das Vorkaufsrecht gilt nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung, für spätere Verkäufe greift es nicht ein (BGH ZMR 07, 770; ZMR 06, 511 im Anschluss an BGH ZMR 99, 607 = MDR 99, 986 = NJW 99, 2044 zu § 2b WoBindG; AG Frankfurt/M NJW 95, 1034 = ZMR 95, 317; vgl auch LG Oldenburg WuM 97, 436). Kein Vorkaufsfall aber dennoch ein erster Verkaufsfall (BGH ZMR 07, 770 LS 2) ist gegeben, wenn an sog Bedarfspersonen, § 577 I 2, veräußert wird oder wenn der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung (vgl BGH NJW 99, 2044, 2046 [BGH 14.04.1999 - VIII ZR 384/97]) oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt (§ 471). Rechtsmissbräuchlich ist die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Mieter ersichtlich nicht in der Lage ist, den Kaufvertrag zu erfüllen.

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