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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 779 BGB – Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage.

Prof. Dr. Eckart Brödermann
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Gesetzestext

 

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

A. Übersicht: Bedeutung, Rechtsnatur.

 

Rn 1

§ 779 regelt die materiell-rechtliche Streitbeilegungsvereinbarung durch gegenseitiges Nachgeben. Sie enthält zum einen eine Legaldefinition des Vergleichs. Zum anderen regelt sie einen Unwirksamkeitsgrund, der einen Sonderfall des gemeinsamen Irrtums über die Geschäftsgrundlage (s Rn 29) darstellt (BGH NJW 59, 2109, 2110; NJW-RR 94, 434, 435 [BGH 18.11.1993 - IX ZR 34/93], zur Abgrenzung s Nürnbg BeckRS 21, 43256, Rz 26f). Trotz seiner Rechtsstellung im BGB ist § 779 grds in allen Rechtsgebieten anwendbar (BeckOKBGB/Fischer § 779 Rz 5): s Rn 30 ff für Erscheinungsformen in der ZPO. Daneben finden sich spezialgesetzliche Regelungen in den §§ 217 ff InsO (Insolvenzplan), §§ 305 ff InsO (Schuldenbereinigungsplan, Saarbr 7.11.19 – 4 U 3/19 – juris Rz 31) und in § 55 VwVfG sowie § 106 VwGO (öffentlich-rechtlicher Vergleich). S Rittwage NZBau 07, 484 zur Vergleichsvereinbarung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

 

Rn 2

Der Vergleich ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag (Verpflichtungsgeschäft; Auslegung nach §§ 133, 157, s zB Saarbr 7.11.19 – 4 U 3/19 – juris Rz 31), der von den zu seinem Vollzug durchgeführten Geschäften (Verfügungsgeschäften) zu trennen ist (dafür: Erman/Müller § 779 Rz 25 [Rechtsnatur folgt aus Gesetzessystematik]; Grüneberg/Sprau § 779 Rz 2; differenzierend: Staud/Hau § 779 Rz 86; Bork 97 ff, 139 ff, entweder Verpflichtungs-, Verfügungs- oder zusammengesetztes Rechtsgeschäft). Der Vergleich ist meist als gegenseitiger Vertrag ausgestaltet (BGH ZIP 02, 840, 842; Staud/Hau § 779 Rz 98 f; Ausnahme zB beim Abfindungsvergleich im Arbeitsrecht, BAG DB 70, 259), da er ein beiderseitiges Nachgeben erfordert (BGHZ 116, 319, 330; MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 37).

 

Rn 3

Die Regelungen in § 779 sind dispositiv (BGH WM 71, 1120, 1121; BeckOKBGB/Fischer § 779 Rz 8; Bsp in Rn 31). Sie können entsprechend für das Schuldanerkenntnis gelten (§ 781), BGH NJW 12, 61 [BGH 22.09.2011 - IX ZR 1/11].

B. Vergleichsabschluss.

I. Voraussetzungen des Vergleichs.

1. Bestehen eines Rechtsverhältnisses.

 

Rn 4

Ausreichend für einen Vergleich ist ein Rechtsverhältnis jeglicher Art zwischen den Parteien (MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 3). Es ist gleichgültig, ob das Rechtsverhältnis tatsächlich besteht, ob die Parteien nur von dessen Bestehen ausgehen (BGH NJW 72, 157; NJW-RR 92, 363 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 168/90]) oder sich über künftige, bedingte und betagte Ansprüche vergleichen (BGH NJW 72, 157). Der Vergleich ist deshalb auch Feststellungsgeschäft, weil er die gerichtliche Rechtsfeststellung erübrigt (Brandbg 10.9.19 – 2 U 35/18).

2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

 

Rn 5

Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp:

 

Rn 6

Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründung), § 93 III AktG (Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder), § 302 III AktG (Ausgleichsanspruch bei Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag), §§ 309 III, 310 IV, 317 IV, 318 IV AktG (Ersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter im Konzern). Eine Reihe weiterer Bestimmungen lassen (b) zwar den Vergleichsabschluss zu, schließen jedoch die Wirkung des Vergleichs oder Verzichts ggü Gläubigern der Gesellschaft aus: §§ 93 V AktG (Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder), § 117 V AktG (Schadensersatzpflicht bei unrechtmäßiger Beeinflussung), §§ 309 IV, 310 IV, 317 IV, 318 IV AktG (Ersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter im Konzern). Entspr Begrenzungen für Vergleiche über Ersatzansprüche enthalten im GmbH-Recht zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger §§ 9b I, 43 III 2, 64 S 4 GmbHG. Hingegen ist der Vergleich über einen Differenzhaftungsanspruch zulässig (BGH NJW-RR 12, 866 [BGH 06.12.2011 - II ZR 149/10]: bei der AG ohne Zustimmung der Hauptversammlung). (2.) Ein Vergleich über die Verpflichtung zur Leistung der Einlage bzw über die Erstattung verbotener Rückzahlungen ist nach § 19 II GmbHG und §§ 54, 65 f AktG grds unzulässig. Ob dies auch für einen Vergleich gelten soll, durch den eine begründete Rechtsunsicherheit über die bestehenden Verpflichtungen beseitigt werden soll, ist str (dafür: RGZ 79, 271, 274; BayObLG DB 85, 107; Hamm GmbH-Rdsch 88, 308 [OLG Hamm 16.11.1987 - 8 U 338/86]; MüKoBGB/Habersack § 779 Rz 10; dagegen: Staud/Hau § 779 Rz 32). Gegen eine Zulässigkeit sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Gläubiger schützende Zweck der gesetzlichen Kapitalisierungsvorschriften, die grds nicht zur Disposition der Gesellsc...

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