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Sauer, SGB IX § 41 Teilhabeverfahrensbericht / 2.2.12 Trägerübergreifendes Persönliches Budget (Abs. 1 Nr. 12)

Siegfried Wurm
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Rz. 32

Während von den Rehabilitationsträgern bei § 41 Abs. 1 Nr. 11 (siehe Rz. 30 f.) nur die trägerspezifischen Persönlichen Budgets zu erfassen sind, fordert der Gesetzgeber die Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Nr. 12 auf, die trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu melden. Ein Persönliches Budget gilt dann als "trägerübergreifend", wenn gleichzeitig die Leistungen von mindestens 2 Rehabilitationsträgern in Persönliche Budgets umgewandelt werden.

Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz. 30 sinngemäß. Zuständig für die Meldung der Anzahl der trägerübergreifenden Persönlicher Budgets ist nur der das Persönliche Budget koordinierende leistende Rehabilitationsträger.

 

Rz. 33

Gemäß dem Teilhabeverfahrensbericht 2024 (ab S. 152) wurden im Berichtsjahr 2023 insgesamt 397 trägerübergreifende Persönlichen Budgets beantragt. Bewilligt wurden davon 303.

Danach betrug die Anzahl der trägerübergreifenden Persönlichen Budgets im Vergleich zu den trägerspezifischen Persönlichen Budgets (Rz. 30 f.) weniger als 10 %. Nähere Informationen ergeben sich aus dem Teilhabeverfahrensbericht.

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Sauer, SGB IX § 41 Teilhabe... / 2.2.11 Trägerspezifisches Persönliches Budget (Abs. 1 Nr. 11)
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