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Schell, SGB IX § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit / 2.1.3 Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme

Hans-Peter Schell†
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Rz. 11

Abs. 3 stellt klar, dass die Durchführung befristeter überregionaler und regionaler Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, hierunter besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit ist. Besonders hervorgehoben wird die Aufgabe, solche Programme zur Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Frauen durchzuführen.

 

Rz. 12

Die Durchführung solcher Arbeitsmarktprogramme muss der Bundesagentur für Arbeit durch Verwaltungsvereinbarungen gesondert übertragen werden, da die Durchführung solcher Programme nicht zu den originären Aufgaben der Bundesagentur nach dem SGB III gehört. Darüber hinaus sind der Bundesagentur für Arbeit hierfür gesonderte Mittel zuzuweisen, Haushaltsmittel der Bundesagentur für Arbeit dürfen hierfür nach dem SGB III nicht verwendet werden.

 

Rz. 13

Angesprochen sind sowohl regionale als auch überregionale Arbeitsmarktprogramme, also Arbeitsmarktprogramme der Länder als auch solche des Bundes. Handelt es sich um Arbeitsmarktprogramme des Bundes, wird die Durchführung der Bundesagentur für Arbeit durch Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesregierung übertragen (§ 368 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Handelt es sich um ein regionales Arbeitsmarktprogramm eines Landes, so ist eine Vereinbarung nach § 368 Abs. 4 SGB III zu treffen. Während § 368 Abs. 3 SGB III i. d. F. des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt davon spricht, dass die Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen kann, weshalb die Vereinbarungen seitens der Länder folglich mit der Zentrale, der Bundesagentur für Arbeit, getroffen werden müssten, ist die Vorschrift durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt anders gefasst. Danach können die Regionaldirektionen die Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern schließen, sie benötigen allerdings die Zustimmung der Zentrale, der Bundesagentur für Arbeit.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern zu unterrichten. Diese Unterrichtungspflicht war im Rahmen des Gesetzes zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 in § 104 Abs. 3 SGB IX verankert worden, um sicherzustellen, dass das nach dem Neuzuschnitt der Bundesministerien durch den Organisationserlass des Bundeskanzlers v. 22.10.2002 für Fragen der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu unterrichten ist.

Mit dem erneuten Neuzuschnitt der Bundesministerien nach der Bundestagswahl im Jahr 2005 sind die Fragen der Arbeitsmarktpolitik und der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben wieder in einem Ministerium zusammengeführt, im Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Da das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohnehin im Rahmen der Aufsicht durch dieses Ministerium (§ 393 SGB III) zu unterrichten ist, ist die Vorschrift des Satzes 2 im Grunde wieder entbehrlich geworden. Sie ist inzwischen aufgehoben worden.

 

Rz. 14

Für die Durchführung regionaler Arbeitsmarktprogramme sind der Bundesagentur für Arbeit von den Integrationsämtern die entsprechenden Mittel zuzuweisen. Dies sind Mittel der den Integrationsämtern zur Verfügung stehenden Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe (§ 160 Abs. 5, § 16 SchwbAV).

 

Rz. 15

(unbesetzt)

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