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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 155 Anwendung von GVG und von ZPO

Dr. Reiner Fu
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1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO

 

Rz. 1

Die FGO verweist ebenso wie das SGG und die VwGO wegen zahlreicher Verfahrensregelungen auf das GVG und die ZPO. Das geschieht in Einzelverweisungen[1] und durch die Generalverweisung in § 155 FGO. Dabei bereitet das Nebeneinander von Einzelverweisungen und Globalverweisung oft Schwierigkeiten. Es ist häufig zweifelhaft, ob das Fehlen einer Einzelverweisung auf eine analogiefähige Regelung des GVG oder der ZPO eine gem. § 155 FGO zu schließende Lücke aufzeigt oder bedeutet, dass die entsprechende Regelung im Finanzgerichtsprozess gerade keine Anwendung finden soll. M. E. gilt aber auch hier der Grundsatz, dass Einzelverweisungen als Spezialregeln der Globalverweisung in § 155 FGO vorgehen. Das hat zur Folge, dass in Einzelverweisungen ausgelassene Vorschriften des GVG oder der ZPO nicht durch Rekurrieren auf § 155 FGO angewendet werden dürfen. Im Einzelnen ist durch Auslegung zu prüfen, ob überhaupt eine Regelungslücke vorliegt, die über § 155 FGO die Anwendung von Vorschriften des GVG oder der ZPO erst ermöglicht[2].

 

Rz. 2

Wegen der nur sinngemäßen und für die Heranziehung der ZPO weiter durch unbestimmte Rechtsbegriffe eingeschränkten Anwendung von GVG und ZPO sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzestechnik von § 155 FGO erhoben worden[3]. Allerdings wären bei Fortfall von § 155 FGO (das wäre die Konsequenz seiner Verfassungswidrigkeit) nur die vorhandenen Regelungslücken in der FGO zahlreicher und müssten dann von Fall zu Fall von den Gerichten ausgefüllt werden, wobei der Spielraum noch größer wäre als bei der Verweisung auf GVG und ZPO. Ebenso wie eine Lückenfüllung durch Richterrecht unter Beachtung der Prozessgrundrechte der Verfassung zu erfolgen hat, muss die sinngemäße Anwendung von GVG und ZPO in verfassungskonformer Auslegung von § 155 FGO vorgenommen werden.

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 155 FGO findet nur Anwendung bei Regelungslücken, wenn die FGO selbst keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und nicht unmittelbar auf andere Gesetze (AO, GVG, ZPO) verweist. Der Begriff Verfahren ist dabei weit i. d. S. zu verstehen, dass sämtliche zur Durchführung und Abwicklung des finanzgerichtlichen Prozesses erforderlichen Regelungen gemeint sind, auch z. B. hinsichtlich der Kostenerstattung[4].

 

Rz. 4

Die sinngemäße Anwendung des GVG ist nicht weiter eingeschränkt. Allerdings sind in der FGO die wesentlichen Regelungen des GVG bereits durch Einzelverweisung anwendbar[5].

 

Rz. 5

Die Vorschriften der ZPO können nur dann zur sinngemäßen Lückenfüllung der FGO herangezogen werden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dem nicht entgegenstehen. Wann das der Fall ist, muss in jedem Einzelfall geklärt werden. Eine abschließende Aufzählung von anwendbaren und nicht anwendbaren Regelungen der ZPO ist nicht möglich[6]. Die Ermittlung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Verfahrensarten ist nicht damit getan, dass die verschiedenen Prozessgrundsätze wie Amtsermittlungsprinzip und Beibringungsgrundsatz herausgearbeitet werden, zumal diese nicht durchgängig in reiner Form in den Verfahrensordnungen verwirklicht sind. Einzubeziehen sind auch Grundentscheidungen der FGO, wie zweistufiger Gerichtsaufbau, Mitwirkung ehrenamtlicher Richter und fehlender Vertretungszwang[7].

 

Rz. 6

Die Vorschriften von GVG und ZPO, auf die die FGO unmittelbar verweist, sind bei den jeweils verweisenden Vorschriften erwähnt und teilweise kommentiert. Häufig werden dabei auch die in dem jeweiligen Zusammenhang nicht anwendbaren Vorschriften genannt.

 

Rz. 7

Mit Wirkung ab 26.7.2012 verweist § 155 S. 1 FGO ausdrücklich auf §§ 278 Abs. 5 und 278a ZPO. Danach kann das Gericht die Parteien zur Konfliktbeilegung an einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen[8]. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen[9]. Der Güterichter ist in dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zu bestimmen. Das – gerichtskostenfreie – Güteverfahren selbst ist nicht öffentlich und wird auch innerhalb des Gerichts getrennt von dem Ausgangsverfahren geführt (sinnvollerweise mit eigenem Aktenzeichen). Ein Protokoll über Termine des Güterichters ist grundsätzlich nicht aufzunehmen[10], empfiehlt sich aber, um verfahrensbeendende Erklärungen nachweisen zu können. Wesentlich für das Güteverfahren ist die Vertraulichkeit. Auch im Güteverfahren bleibt m. E. aber zu beachten, dass die beklagte Behörde weiter an Gesetz und Recht gebunden ist[11] und nur in diesem Rahmen handeln kann. Der Güterichter handelt im Güteverfahren wie ein entscheidungsbefugter Richter unabhängig[12]. Der Güterichter kann Einsicht in die Prozessakten nehmen, vertrauliche Einzelgespräche mit den Beteiligten führen und Dritte anhören. Des Weiteren ist er nicht auf den Streitgegenstand beschränkt, sondern kann darüber hinaus periodenübergreifende Sachverhalte oder auch außerhalb des Festsetzungsverfahrens stehende Fragen aufgreifen (z. B. Ratenzahlungsvereinbarun...

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