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Bundesangestelltentarifvertrag / § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

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Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Angestellte in Bergbaubetrieben, Brauereien, Formsteinwerken, Gaststätten, Hotels, Molkereien, Porzellanmanufakturen, Salinen, Steinbrüchen – mit Ausnahme der Steinbrüche der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes – und Ziegeleien,

b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme der deutschen Angestellten im bayerischen Forstdienst, die ihre Tätigkeit in Österreich verrichten,

c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orchestermusiker,

Protokollerklärung:

Ob der Angestellte überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

d) Angestellte,

aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder

bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,

e) ständig Angestellte (Dauerangestellte) aufgrund früherer landesrechtlicher Bestimmungen in beamtenähnlicher Stellung,

Protokollerklärung:

Dauerangestellte sind nur solche Angestellte, deren gesamtes Arbeitsrecht in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist.

f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehende Vergütung erhalten,

Protokollerklärung:

Eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung ist eine monatliche Vergütung, die höher ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach § 26 in der Vergütungsgruppe I zustehen würde.

i) leitende Ärzte (Chefärzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und sonstige vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,

k) – gestrichen –

l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschließlich ihrer Nebenbetriebe, wenn ein Teil der Vergütung aus Sachbezügen besteht (Deputat),

m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen einschließlich der Ärzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes,

n) - gestrichen -

o) Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Tätigkeiten in Nahverkehrsbetrieben, denen eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Tätigkeit übertragen ist, wenn sie für die von ihnen bisher ausgeübte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig sind,

p) - gestrichen -

q) – gestrichen –

r) Angestellte, die

aa) in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen als nicht vollbeschäftigte amtliche Tierärzte, Fleischkontrolleure, Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch – und Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure,

bb) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stückvergütung als amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode,

cc) außerhalb öffentlicher Schlachthöfe gegen Stundenvergütung als nicht vollbeschäftigte

  • amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode und in der Überwachung der Hygiene,
  • Geflügelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure,
  • Hilfskräfte im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskräfteverordnung – Frisches Fleisch –,
  • amtliche Tierärzte in der Aufsicht bei der Geflügelfleischkontrolle,
  • Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder Geflügelfleisch-Zerlegebetrieben in der Fleischuntersuchung oder Geflügelfleischkontrolle

tätig sind.

s) – gestrichen –

t) – gestrichen –

u) – gestrichen –

v) Angestellte bei der Bundesdruckerei,

w) – gestrichen –

x) Seelsorger im Bundesgrenzschutz.

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