Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

DGUV Information 211-008: Jugendliche in Betrieben der M ... / Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (UVT) für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

  Organisator Zuständigkeit Wichtige Rechtsgrundlagen
Ferienjob

Schüler;

Personensorgeberechtigte[1]
UVT des Betriebes • JArbSchG
• JuSchG
Betriebspraktikum

Schule:

Lehrer als Praktikumsleiter

Betrieb:

Praktikumsbeauftragter
UVT der Schule • Richtlinien oder VwV der Länder
• JArbSchG
• JuSchG
Ausbildung Beauftragter der IHK oder der Handwerkskammer

Schule:

UVT der Schule
• Berufsausbildungsvertrag
• BBiG

Betrieb:

UVT des Betriebes
• JArbSchG
• JuSchG

Beim Einsatz von Schülern gibt es einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (JArbSchG):

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (im Allgemeinen neun Jahre) unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kommt eine Beschäftigung von Kindern in der Metallbranche – außer im Rahmen eines Betriebspraktikums – nicht in Betracht.

BBiG – Berufsbildungsgesetz
BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
JArbSchG – Jugendarbeitsschutzgesetz
JuSchG – Jugendschutzgesetz
KindArbSchV – Kinderarbeitsschutzverordnung
VwV – Verwaltungsvorschrift
[1] Personensorgeberechtigte sind in der Regel beide (leiblichen) Eltern oder die Adoptiveltern (BGB).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume
    112
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)
    49
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung / 3 Bauliche Hinweise, Kennzeichnung
    32
  • Arbeiten in Küchenbetrieben / 2.1.1 Raumabmessungen
    31
  • Betriebliche Notfallplanung für Unternehmen aller Größen / 4 Betrieblichen Notfallplan erstellen
    29
  • Tritte: Bauarten, Einsatz und Prüfung
    29
  • Verantwortung im Arbeitsschutz: Unternehmer und Führungs ... / 6 Pflichten der Führungskraft
    27
  • Brandschutztüren / 2.1 Missbräuchliche Nutzung vermeiden
    25
  • Explosionstechnische Kenngrößen / 13 KST-Wert
    19
  • Beschäftigung leistungsgewandelter Mitarbeiter
    16
  • Gerüche und Reizstoffe am Arbeitsplatz / 2.2 Die Geruchsbelästigung
    16
  • Pausenräume, Bereitschaftsräume, Liegeräume / 2 Ausstattung und Pflege
    16
  • Richtiges Verhalten nach schweren und tödlichen Unfällen
    16
  • Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.3.5 Raumtemperatur (Anhang 3.5)
    15
  • Waschräume, Waschgelegenheiten
    15
  • Arbeiten mit Druckluft / 3.2.1 Lärm durch Kompressoren
    11
  • Friseur (Professiogramm)
    11
  • DGUV Information 240-410: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (bisher BGI/GUV-I 504-41) [zurückgezogen]
    10
  • Fremde im Betrieb / 2.3 Unterweisung
    10
  • Maler- und Lackierarbeiten
    10
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Arbeitsschutz Office Professional
Top-Themen
Downloads
Haufe Shop Arbeitsschutz

Produktempfehlung


Zum Thema Arbeitsschutz
Arbeitsschutz für Ferienjobber: Ferienjobber - die Antworten auf die wichtigsten Fragen
Hand hält Zettel: "Job?"
Bild: MEV-Verlag, Germany

Bei Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ergeben sich im Arbeitsschutz besondere Pflichten.


Ferienjobber: Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
Ferienjob
Bild: cmfotoworks Fotolia

In vielen Unternehmen unterstützen Ferienbeschäftigte in der Urlaubszeit die Mitarbeitenden und überbrücken so den Urlaub der Stammbelegschaft. Ferienjobs von Schülerinnen, Schülern und Studierenden sind regelmäßig sehr begehrt. Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten?


DGUV Information 211-008: Jugendliche in Betrieben der Metallbranche (bisher BGI 568-1)
DGUV Information 211-008: Jugendliche in Betrieben der Metallbranche (bisher BGI 568-1)

[Vorspann] Herausgeber: Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften Die Jugend – Ihre Zukunft! Geben Sie Jugendlichen in Ihrem Betrieb eine Chance: Ferienjob Betriebspraktikum Ausbildung Der Ferienjob und das Praktikum im ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Arbeitsschutz Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »