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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume (Anhang 4.2)

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Gemäß Anhang 4.2 Abs. 1 hat der Arbeitgeber bei mehr als 10 Beschäftigten einen Pausenraum zur Verfügung zu stellen. Ein Pausenbereich kann ausreichend sein, wenn er den Erholungszweck erfüllt und klar vom Arbeitsbereich und den dort herrschenden Belastungen getrennt ist. Ausnahmen können auch bei Tätigkeiten in Büroräumen gelten. Näheres ergibt sich aus Abschn. 4.1 Abs. 4 ASR A4.2. Ein Pausenraum bei weniger als 10 Beschäftigten ist zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Beispiele sind in Abschn. 4.1 Abs. 3 ASR A4.2 aufgeführt.

Fehlen Pausenräume, sind aber Zeiten der Arbeitsbereitschaft regelmäßig und häufig, so ist die Bereitstellung von Bereitschaftsräumen angezeigt.

 
Achtung

Liegemöglichkeiten

Spezielle Liegeräume für schwangere Frauen und stillende Mütter werden seit 2004 nicht mehr gefordert, wohl aber geeignete Bedingungen für diese Personengruppe, sich hinlegen und ausruhen sowie ggf. stillen zu können. In Abschn. 6 ASR A4.2 wird gefordert, dass entsprechende Einrichtungen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe zur jederzeitigen Nutzung unter Wahrung der Privatsphäre vorhanden sein müssen.

Ein erforderlicher Pausenraum oder -bereich muss leicht (schnell) erreichbar sein, sich an ungefährdeter Stelle befinden und eine ausreichende Größe aufweisen, Anhang 4.2 Abs. 2 Buchst. a). Nach Abschn. 4.1 Abs. 5 ASR A4.2 soll der Zeitbedarf zum Erreichen der Pausenräume oder -bereiche 5 Minuten je Wegstrecke nicht überschreiten. Die Einrichtungen befinden sich an ungefährdeter Stelle, wenn sie von jeglichen Gefahrenbereichen abgetrennt sind und weder durch Betriebstätigkeit noch durch sonstige Aktivitäten beeinträchtigt werden. Näheres ergibt sich aus Abschn. 4.1 Abs. 6 – 8 ASR A4.2.

 
Achtung

Raumgröße

Die zur Realisierung einer ausreichenden Größe konkreten Raumabmessungen richten sich nach Abschn. 4.1 Abs. 9 ASR A4.2. Danach ist eine Mindestgrundfläche von 1 m² je gleichzeitig benutzendem Beschäftigten (einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch) zuzüglich der Flächen für Verkehrswege und sonstige Einrichtungsgegenstände einzuhalten. Jeder Pausenraum hat mindestens 6 m² aufzuweisen.

Pausenräume und Pausenbereiche müssen über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und auf jeden Fall ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen ausreichend temperiert sein und in ausreichender Menge gesundheitlich zuträgliche Atemluft aufweisen (Abschn. 4.1 Abs. 11 ASR A4.2).

Entsprechend der Zahl der Beschäftigten, die sich gleichzeitig in der Pausenstätte aufhalten, sind Tische und Sitzgelegenheiten bereitzustellen, Anhang 4.2 Abs. 2 Buchst. b). Die Sitzgelegenheiten müssen eine Rückenlehne aufweisen. Insgesamt muss das Inventar leicht zu reinigen sein.

Pausenstätten sind als separate Räume zu gestalten, Anhang 4.2 Abs. 2 Buchst. c), wenn der mit der Bereitstellung von Pausenstätten verfolgte Schutzzweck nur durch eine allseitige räumliche Trennung von den übrigen Bereichen der Arbeitsstätte erreicht werden kann. Das ist der Fall, wenn anderenfalls der nötige Ruhe- und Erholungswert bedingt z. B. durch zu hohen Geräusch-, belästigenden Geruchspegel oder beeinträchtigte Luftverhältnisse aus angrenzenden Bereichen nicht gewährleistet ist. Als Grenzwert für die Lärmbelästigung ist in Abschn. 4.1 Abs. 7 ASR A4.2 55 dB(A) festgelegt. Pausenräume und Pausenbereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen z. B. durch Produktionsabläufe, Publikumsverkehr oder Telefonate sein. Können statt Pausenräumen Pausenbereiche eingerichtet werden, so müssen diese nach Abschn. 4.3 Abs. 2 ASR A4.2 optisch abgetrennt sein z. B. durch mobile Trennwände oder geeignete Pflanzen.

Bereitschaftsräume sind ihrem Zweck entsprechend einen angenehmen Aufenthalt ermöglichend auszustatten, Anhang 4.2 Abs. 3. Hinsichtlich der erforderlichen Maße für Grundfläche und lichte Höhe wird auf die Ausführungen zu Pausenräumen verwiesen. Im Einzelfall, insbesondere, wenn Bereitschaftszeiten in die Nachtzeit fallen oder den Beschäftigten aufgrund vorangegangener Arbeitszeit Gelegenheit zum Ruhen oder Schlafen zu geben ist, sind Liegemöglichkeiten bereitzustellen. Näheres ergibt sich aus Abschn. 5 Abs. 4 und 5 ASR A4.2.

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