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Gesetz über das Verlagsrecht / § 8 [Verschaffung des Verlagsrechts durch Verfasser an Verleger]

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In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen.

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Gesetz über das Verlagsrecht
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§ 1 [Überlassung zur Vervielfältigung und Verbreitung] 1Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. 2Der ...

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