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Wohngeldgesetz / § 19 Höhe des Wohngeldes

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(1) 1Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.

2"M" ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3"Y" ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro.4 "a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2[1].

 

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 3[2] ergibt.

 

(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 65 Euro[3] [Von 2023 bis 2024: 57 Euro; Von 2020 bis 2022: 51 Euro], höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes vom 21.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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