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Die Politik des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Deutschen Demokratischen Republik ist auf die kontinuierliche Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bürger und ihre Entwicklung zu allseitig gebildeten sozialistischen Persönlichkeiten gerichtet. Sie beruht auf der politischen Macht der Arbeiterklasse, den sozialistischen Produktions- und Eigentumsverhältnissen sowie der staatlichen Leitung und Planung der gesellschaftlichen Prozesse, die jedem Bürger ein Leben in materieller und sozialer Sicherheit garantieren.

Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik dient in seiner Gesamtheit der Verwirklichung dieser dem Wohle des Volkes verpflichteten Politik. Die Aufgabe des sozialistischen Zivilrechts als Teil des einheitlichen Rechts besteht darin, die gesellschaftlichen Beziehungen im Bereich der Versorgung der Bevölkerung mit materiellen und kulturellen Gütern und Leistungen, insbesondere mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen mit hoher Wirksamkeit zu gestalten. Es ist darauf gerichtet, die Persönlichkeit der Bürger zu entwickeln, das sozialistische Eigentum zu mehren, verantwortungsvoll zu nutzen und vor Schaden zu bewahren sowie das persönliche Eigentum der Bürger zu schützen.

Die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger erfordert, ein hohes Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, die Steigerung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität zu gewährleisten. Grundlage für den Erwerb von Konsumgütern und Leistungen ist die von jedem Bürger für die Gesellschaft geleistete Arbeit, nach der sich der Anteil des einzelnen am gesellschaftlichen Reichtum bemißt. Mit der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft werden die persönlichen Bedürfnisse der Bürger im zunehmenden Maße auch durch die kollektive und individuelle Nutzung gesellschaftlicher Fonds, insbesondere in den Bereichen der Kultur, des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens befriedigt.

Im Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik finden die von den Anschauungen der Arbeiterklasse bestimmten Prinzipien der sozialistischen Moral ihren Ausdruck. Es fördert vor allem den aktiven Einsatz der Bürger und ihrer Kollektive zur Mehrung und zum Schutz des sozialistischen Eigentums, ihre umfassende Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen und an der Entwicklung eines sozialistischen Gemeinschaftslebens sowie ihr verantwortungsbewußtes Handeln bei der Verhütung und Abwehr von Schäden an Leben und Gesundheit der Bürger.

Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches verpflichten die Bürger und Betriebe, ihre wechselseitigen Beziehungen in Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesellschaftlichen Verantwortung zu gestalten. Sie beruhen auf dem Prinzip der Einheit vom Rechten und Pflichten und der Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Präambel gestrichen.

§§ 1 - 16 Erster Teil Grundsätze des sozialistischen Zivilrechts

§§ 1 - 5 Erstes Kapitel Aufgaben des Zivilrechts

§ 1 Grundlagen und Ziele

 

(1) Die weitere Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus des Volkes- und, die Entwicklung der Bürger zu allseitig gebildeten sozialistischen Persönlichkeiten sind wesentliche Aufgaben der sozialistischen Gesellschaft. Diesen Aufgaben dient auch das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik.

 

(2) Das Zivilrecht gestaltet die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte und Grundpflichten der Bürger weiter aus. Es regelt Beziehungen, die von den Bürgern zur Befriedigung ihrer materiellen und kulturellen Bedürfnisse mit Betrieben sowie untereinander eingegangen werden. Es schützt das sozialistische Eigentum, die Persönlichkeit und das persönliche Eigentum der Bürger.

§ 2 Förderung sozialistischer Beziehungen

Das Zivilrecht fördert sozialistische Gemeinschaftsbeziehungen. Es hilft, die von den Anschauungen der Arbeiterklasse geprägten Grundsätze der sozialistischen Moral im Verhalten und Handeln der Bürger sowie in ihren Beziehungen untereinander und mit Betrieben durchzusetzen. Es ist darauf gerichtet, die Übereinstimmung der individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu sichern.

§ 3 Gewährleistung des Leistungsprinzips.

Das Zivilrecht trägt zur Verwirklichung des Prinzips "Jeder nach seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" bei. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind so auszulegen und anzuwenden, daß die Leistung des Bürgers für die sozialistische Gesellschaft Grundlage ist für seinen Anteil am gesellschaftlichen Reichtum und den Erwerb des persönlichen Eigentums, für die Gestaltung seines Lebens in sozialer Sicherheit sowie für die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Das sozialistische Eigentum ständig zu mehren und zu schützen ist Voraussetzung dafür, daß die Bürger ihre materiellen und kulturellen Bedürfnisse zunehmend besser befriedigen können.

§ 4 Schutz der Rechte der Bürger und des sozialistischen Eigentums.

Das Zivilrecht verpflichtet alle Bürger und Betriebe, sich gegenüber dem Leben, der Gesundheit und der Persönlichkeit der Bürger, dem sozialistischen Eigentum und dem persönlichen Eigentum ...

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