Rentner im Minijob: Was zu beachten ist

Rentner in Deutschland verdienen sich durch einen Minijob gerne etwas dazu. Ende 2024 waren 17,6 Prozent der geringfügig entlohnt Beschäftigten über 65 Jahre alt. Was es für Arbeitgeber und Rentner in der Rentenversicherung zu beachten gilt, lesen Sie hier.

Definition Minijob mit Verdienstgrenze

Minijobs mit Verdienstgrenze sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen, in denen Arbeitnehmer durchschnittlich im Monat maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556 Euro) verdienen dürfen.

Arbeitgeber muss weiterhin RV-Beiträge für Altersvollrentner bezahlen 

Altersvollrentner sind nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, rentenversicherungsfrei, so dass sie kraft Gesetzes keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen haben. Dies betrifft aber nur den Altersvollrentner in Bezug auf seinen Beitragsanteil. Der Arbeitgeber hat weiterhin seinen Beitragsanteil zu zahlen. Die Beitragsbelastung des Arbeitgebers eines Minijobbers beträgt also immer 15 Prozent (bzw. 5 Prozent in Privathaushalten), und zwar unabhängig davon, ob der Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. Die für Minijobber mögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für Altersvollrentner somit kein Thema, weil sie ohnehin rentenversicherungsfrei sind. Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale den Minijobber von Beginn an mit dem Beitragsgruppenschlüssel „5“ in der RV.

Achtung: Altersrentner, die nur eine Teilrente beziehen, sind im Minijob rentenversicherungspflichtig. Sie müssen bei dem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag stellen, wenn sie ihren Eigenanteil nicht zahlen möchten.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit im Minijob

Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum Pflichtbeitrag aufstocken. Die Verzichtserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber. Der Rentner zahlt dann seinen Eigenanteil von 3,6 Prozent (bzw. 13,6 Prozent in Privathaushalten). Damit wirkt sich auch der vom Arbeitgeber gezahlte Beitragsanteil rentensteigernd aus. Die in einem Kalenderjahr gezahlten Pflichtbeiträge werden bereits mit der nächsten Rentenanpassung zum 1. Juli des Folgejahres bei der Rentenzahlung berücksichtigt. (Mehr zur Rentensteigerung 2025 lesen Sie hier.)

Achtung: Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit mit dem Ziel der Pflichtbeitragszahlung ist nur dann nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer in dem bestehenden Minijob bereits im Vorfeld (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) von seinem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht hat.

Minijob Rentner: Nachträgliche Korrektur überzahlter Beiträge

Sollten Arbeitgeber einen Altersvollrentner im Minijob mit Verdienstgrenze irrtümlich als rentenversicherungspflichtig beurteilt und mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ in der RV angemeldet und abgerechnet haben, besteht ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beitragsanteile des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung. Dieser Betrag steht ausschließlich dem Arbeitnehmer zu, da er diese getragen hat.

Geringfügige Beschäftigung Rentner: Voraussetzung für Verrechnung

Arbeitgeber können diese Zahlung mit der nächstmöglichen Entgeltabrechnung korrigieren und überzahlte Beiträge im Rahmen des Betragsnachweis-Verfahrens mit der Minijob-Zentrale verrechnen. Voraussetzung für die Verrechnung der überzahlten Beiträge mit der laufenden Beitragszahlung ist, dass der Zeitraum, für den die Beiträge überzahlt worden sind, nicht länger als 24 Monate zurückliegt. Bei länger zurückliegenden Zeiträumen kann nur noch formal die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge bei der Minijob-Zentrale beantragt werden. Die Meldungen zur Sozialversicherung sind rückwirkend ab Altersvollrentenbeginn auf die RV-Beitragsgruppe „5“ zu korrigieren.

Personen, die mit dem Altersvollrentner vergleichbar sind

Welche Regelungen bei der Beschäftigung von Ruhestandsbeamten oder bei Beziehern einer berufsständischen Altersversorgung (zum Beispiel von der Ärztekammer) zu beachten sind erfahren Sie hier.

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