Mitbestimmung des Personalrats bei Stufenzuordnung

Das Mitbestimmungsrecht bei Stufenzuordnungen von Tarifbeschäftigten ist auf Fälle der Rechtsanwendung begrenzt. Fälle, in denen eine Ermessensentscheidung stattfindet, z. B. bei der Anrechnung von förderlichen Zeiten zur Deckung des Personalbedarfs, sind davon nicht umfasst. Das hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Universitätsklinikums entschieden.

Am Universitätsklinikum H. ist für das nichtwissenschaftliche Personal ein Personalrat gebildet. Das Klinikum beantragte die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung einer ausgewählten Bewerberin als Sekretärin Senior und zu ihrer Eingruppierung in die EG 8 Stufe 4. Dem Antrag war ein Schreiben über die Anerkennung von Vorzeiten bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-KAH beigefügt. Der Personalrat machte zur beabsichtigten Einstellung weiteren Informationsbedarf geltend und teilte mit, dass hinsichtlich der Stufenzuordnung kein Einverständnis bestehe. Das Merkmal "zur Deckung des Personalbedarfs" in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-KAH sei nämlich nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal für die Besetzung einer bestimmten Stelle habe, was hier bei einer Vielzahl von Bewerbungen offensichtlich nicht gegeben sei. 

Das Klinikum sah die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung der Bewerberin daraufhin als erteilt an. Es wollte sich zur Eingruppierung und zur Stufenzuordnung erneut melden, was jedoch nicht geschah. Der Personalrat sah sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung der Bewerberin zur Stufe 4.

Mitbestimmung nur bei Stufenzuordnung in Anwendung der Tarifautomatik

Der Antrag hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) keinen Erfolg.

Das BVerwG führte aus, dass § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen und Stufenzuordnungen von Tarifbeschäftigten gewährt. Der Begriff der Stufenzuordnung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes erfasse dabei (grundsätzlich) nur Stufenzuordnungen, die in strikter Rechtsanwendung der Tarifautomatik unterfallen. Hierzu gehöre jedoch nicht die hier maßgebliche Regelung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-KAH. Danach kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Der Wortlaut "Stufenzuordnung" sei zwar insoweit offen. Er erfasse sowohl Stufenzuordnungen, die der Tarifautomatik unterfielen, als auch solche, die einen Ermessensspielraum eröffneten. Die binnensystematische Auslegung weise jedoch deutlich auf ein enges Begriffsverständnis hin, das nur die in strikter Rechtsanwendung vorzunehmende Stufenzuordnung erfasse.

Es bestehe auch kein "aufgespaltenes" Mitbestimmungsrecht dahingehend, dass der Personalrat die im Ermessen der Dienststelle stehende Stufenzuordnung mitzubestimmen habe, dabei aber die Gründe, derentwegen die Zustimmung verweigert werden könne, allein auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ("zur Deckung des Personalbedarfs", förderliche Tätigkeit) beschränken müsse. Der Personalrat könne ein ihm in einem bestimmten Mitbestimmungstatbestand eingeräumtes Mitbestimmungsrecht nur in Bezug auf alle seine Bestandteile gemeinsam ausüben. Die Zustimmung des Personalrats beziehe sich daher immer auch darauf, dass dieser die beabsichtigte Rechtsfolge mitträgt.

(BVerwG, Beschluss vom 26.6.2024, 5 P 1.23)


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