Ein Beschäftigter ist in Entgeltgruppe 5 eingruppiert und seit dem 1.10.2007 der Stufe 5 zugeordnet. Mit Schreiben vom 1.7.2012 beantragt er die Überprüfung der Richtigkeit seiner Eingruppierung, da sich die ihm übertragenen Tätigkeiten verändert haben. Im November 2012 stellt der Arbeitgeber fest, dass die dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeiten seit dem 1.1.2011 die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb (Entgeltgruppe 6) erfüllen.
Der Beschäftigte hat zwischenzeitlich (zum 1.10.2012) die Stufe 6 der Entgeltgruppe 5 erreicht. Die rückwirkend festgestellte Höhergruppierung ist aber auf Grundlage der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 vorzunehmen. Der Beschäftigte ist so zu stellen, als wäre er seit dem 1.1.2011 in Entgeltgruppe 6 eingruppiert und der Stufe 4 zugeordnet. Zum 1.1.2015 erreicht er dann in Entgeltgruppe 6 die Stufe 5.
Bezüglich der Vergütung erhält der Beschäftigte seit der Geltendmachung der Überprüfung der Eingruppierung zzgl. weiterer 6 Monate (§ 37 TVöD), also ab dem 1.1.2012 Entgelt nach Entgeltgruppe 6 Stufe 4. Da das Entgelt aus Entgeltgruppe 5 Stufe 6, welches der Beschäftigte im Oktober 2012 bezogen hatte, über dem Entgelt der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 liegt, hat der Arbeitgeber eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen.