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Sozial- und Erziehungsdienst / 18 Beschäftigte in der Tätigkeit von Leiterinnen von Kindertagesstätten

Christian Wäldele
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Entgelttabelle S (Leiterinnen von Kindertagesstätten) in EUR ab 1.4.2022

 
Entgeltgruppe Berufsgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen
    Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
S 9 Leiterinnen von Kindertagesstätten (bis 39 Plätze) 2.995,63 3.211,18 3.463,08 3.831,49 4.179,82 4.446,86
S 13 Leiterinnen von Kindertagesstätten (mind. 40 Plätze) 3.361,11 3.603,41 3.933,46 4.200,11 4.533,47 4.700,14
S 15 Leiterinnen von Kindertagesstätten (mind. 70 Plätze) 3.481,65 3.733,42 4.000,14 4.306,81 4.800,16 5.013,48
S 16 Leiterinnen von Kindertagesstätten (mind. 100 Plätze) 3.616,47 3.880,13 4.173,46 4.533,47 4.933,48 5.173,50
S 17 Leiterinnen von Kindertagesstätten (mind. 130 Plätze) 3.696,23 3.966,79 4.400,13 4.666,83 5.200,16 5.513,51
S 18 Leiterinnen von Kindertagesstätten (mind. 180 Plätze) 4.025,78 4.133,45 4.666,83 5.066,83 5.666,85 6.033,52

Für die Eingruppierung maßgebend sind hier die Protokollerklärungen Nr. 8 und Nr. 9.

Protokollerklärung Nr. 8:

"Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge."

Protokollerklärung Nr. 9:

"Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 7,5 v. H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung um mehr als 7,5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl 3 Jahre hintereinander unterschritten wird. Die Unterschreitung der maßgeblich je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze führt auch dann nicht zu einer Herabgruppierung, wenn aufgrund von zu betreuenden Kindern mit erhöhtem oder wesentlich erhöhtem Förderungsbedarf im Sinne der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen entsprechende Betreuungsanforderungen festgestellt werden. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt."

Maßgebend ist sonach die Durchschnittsbelegung der vom 1.1. bis 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres (bis 30.6.2022 war der Referenzzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezemeber des Vorjahres) vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen. Damit ist für die Eingruppierung ein variabler Faktor maßgebend. Bei einer tariflich festgelegten Veränderung dieses Faktors ändert sich automatisch die Eingruppierung.

Mit Tarifabschluss vom 27.7.2009 wurde eine durch die Veränderung dieses Belegungsfaktors bedingte Herabgruppierung eingeschränkt dahingehend, dass bei einer Unterschreitung von nicht mehr als 7,5 % keine Herabgruppierung erfolgt. Diese Regelung ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B seit dem 1.7.2015 dahingehend erweitert worden, dass eine Unterschreitung der Durchschnittsbelegung um mehr als 7,5 % erst dann zu einer Herabgruppierung führt, wenn die maßgebliche Platzzahl 3 Jahre hintereinander unterschritten wird.

Eine Unterschreitung kann sich z. B. ergeben durch

  • weniger Neuanmeldungen,
  • Umzug von Kindern,
  • Kitawechsel.

Derartige Veränderungen sind nur erheblich, wenn die 7,5-%-Grenze 3 Jahre hintereinander überschritten wird. Es erfolgt keine Aufrundung von Bruchteilen auf die nächsthöhere Zahl. Dies ergibt folgendes Bild:

 
Entgeltgruppe Durchschnittsbelegung um 7,5 % abgesenkte ­Durchschnittsbelegung
S 13 mind. 40 Plätze mind. 37 Plätze
S 15 mind. 70 Plätze mind. 65 Plätze
S 16 mind. 100 Plätze mind. 93 Plätze
S 17 mind. 130 Plätze mind. 121 Plätze
S 18 mind. 180 Plätze mind. 167 Plätze

Selbst in dem Fall eines Überschreitens der 7,5-%-Grenze 3 Jahre hintereinander erfolgt keine Herabgruppierung, wenn sie auf vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z. B. Qualitätsverbesserungen) beruht. Dies können z. B. sein

  • Umsetzung von Bildungsplänen,
  • Aufnahme von Integrativkindern,
  • Umwidmung von Krippenplätzen,
  • Entscheidung des Arbeitgebers, den Personalschlüssel durch Verringerung der Kinderbelegungszahlen umzusetzen.

Erfolgen die vom Arbeitgeber verantworteten organisatorischen Maßnahmen allerdings aufgrund demografischer Veränderungen, ist die Herabgruppierung nicht ausgeschlossen.

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