Wirksame Befristung bei Rentnerbeschäftigung

§ 41 Satz 3 SGB VI ermöglicht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers zu verschieben. Der EuGH hat diese Regelung kürzlich für europarechtskonform erklärt. Der Gerichtshof konnte keinen Missbrauch bei der Befristung und keine Altersdiskriminierung erkennen. Entsprechend weit hat nun auch das BAG diese Vorschrift ausgelegt und entschieden, dass die Befristung eines Lehrers nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze rechtmäßig war.
Der Fall: Wirksame Befristung über die Altersgrenze hinaus?
Im konkreten Fall wollte ein beim Land Niedersachsen beschäftigter Lehrer vor Gericht festgestellt wissen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht rechtmäßig durch die Befristung zum 31. Juli 2015 beendet wurde. Wegen Erreichen der Regelaltersgrenze endete sein Arbeitsverhältnis gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ursprünglich am 31. Januar 2015. Die Parteien vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis darüber hinaus bis zum 31. Juli 2015 weitergeführt wird. Nach dieser Vereinbarung erhöhte der Arbeitgeber zweimal die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Lehrers. Der Lehrer vertrat vor Gericht die Auffassung, die Befristung sei unwirksam.
BAG: Rechtmäßige Befristung im Rentenalter
Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, hatte auch die Revision des Berufsschullehrers keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags wirksam war. Der siebte Senat führte dazu in seiner Begründung aus, dass die Befristung zum 31. Juli 2015 nach der Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt sei. Diese Regelung genüge den verfassungsrechtlichen Vorgaben und sei nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Februar 2018 mit Unionsrecht vereinbar.
EuGH-Vorgaben zur Befristung eingehalten?
Der EuGH hatte in seinem Urteil betont, dass § 41 S. 3 SGB VI unter anderem voraussetze, dass die übrigen Vertragsbedingungen in keiner Weise geändert werden. Nach Auffassung der Erfurter Richter kam es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob eine Vereinbarung über das Hinausschieben voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.
Denn in der Vereinbarung über das Weiterführen des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus, sei nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben worden. Die vertraglichen Abreden über die Arbeitszeiterhöhung seien dagegen erst später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen worden.
Hinweis: BAG, Urteil vom 19.12. 2018, Az: 7 AZR 70/17 ; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 29. 11. 2016 , Az: 10 Sa 218/16
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