CSRD: Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll Unternehmen nicht übermäßig belasten. In dem sogenannten Omnibus-Paket hat das Europäische Parlament die Anwendung der CSRD um zwei Jahre verschoben. Zudem ist geplant, die Berichterstattung zu vereinfachen und die Zahl der betroffenen Unternehmen zu verringern. Wie ist die Rechtslage?

Nachhaltigkeitsberichterstattung - ob verpflichtend oder freiwillig - ist für viele Unternehmen schon heute tägliche Praxis. Die anstehenden, umfassenden Berichtspflichten aus der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) haben insbesondere vielen kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland Sorge bereitet. Allerdings fehlt es bislang an einer Umsetzung in deutsches Recht.

In dem sogenannten Omnibus-Paket hat das Europäische Parlament am 3. April 2025 die Anwendung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten zeitlich nach hinten verschoben. Auch die grundsätzlichen Anforderungen an Unternehmen bei den Berichtspflichten sollen künftig gesenkt werden.

Omnibus: Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden

Die CSR-Richtlinie verpflichtet Unternehmen dazu, über Nachhaltigkeitsziele und Kennzahlen zu berichten. Laut den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollten Unternehmen für ihre Berichte ursprünglich bis zu 800 quantitative und qualitative Datenpunkte standardisiert erheben. Geplant ist nun, die Standards zu vereinfachen und die Datenpunkte deutlich zu reduzieren. Wie weit die Änderungen letztendlich gehen werden, ist derzeit noch offen.

Die Berichtsinhalte sollen weiterhin die doppelte Wesentlichkeit berücksichtigen und damit sowohl aufzeigen, wie sich die Geschäftstätigkeit auf Gesellschaft, Umwelt und Klima auswirkt als auch darlegen, welche Rolle Einflüsse von außen spielen - also etwa, ob der Klimawandel finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen mit sich bringt.

Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verschoben

Fest steht bereits: Die Anwendung der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (CSRD) wurde um zwei Jahre verschoben. Zudem ist geplant, dass etwa 80 Prozent der Unternehmen, die bislang in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, nicht mehr berichtspflichtig sein werden - darüber wird derzeit allerdings noch verhandelt. Geplant ist, die Schwellenwerte der CSRD auf 1.000 Mitarbeitende und entweder einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro anzuheben - damit wären die meisten kleinen und mittleren Unternehmen von den Pflichten befreit. Große Unternehmen sollen zudem von Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitenden keine zusätzlichen Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen dürfen.

Auch wenn der Schwellenwert also bald angehoben werden könnte - nach bisherigem Stand und ohne die geplante Verkleinerung des Anwendungsbereichs würde sich die Verschiebung folgendermaßen auswirken:

  • Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssten erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über die ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten.
  • Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssten ihren Nachhaltigkeitsbericht erst 2029 für das vorangegangene Geschäftsjahr vorlegen.

Unternehmen, die bereits unter die Richtlinie über die Angabe nicht-finanzieller Informationen fallen, sind im Jahr 2025 erstmalig verpflichtet, nach CSRD-Vorgaben über das Geschäftsjahr 2024 Bericht zu erstatten. Dies sind Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Für Unternehmen dieser "ersten Welle", die im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, ändert sich nichts.

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Verschiebung um ein Jahr

Darüber hinaus wurde im Rahmen des Omnibus-Pakets auch die Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) verschoben. Die Mitgliedsstaaten erhalten ein weiteres Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, also bis zum 26. Juli 2027.

Damit hat die "erste Welle" der Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, ein Jahr mehr Zeit: EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro (sowie Nicht-EU-Unternehmen mit entsprechendem Umsatz in der EU) müssen die Regelungen erst ab 2028 anwenden. Für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz in der EU von mehr als 900 Millionen Euro bleibt es bei der Anwendung ab 2028.


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