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Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Dr. Christian Schlottfeldt
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Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 3 Satz 2 ArbZG. Danach darf die tägliche Arbeitszeit die Dauer von 10 Stunden (zuzüglich Pausen) nicht überschreiten. Maßgeblich ist ein 24-Stundenzeitraum, gerechnet ab individuellem Arbeitsbeginn ("individueller Werktag"). Ein neuer "individueller Werktag" darf jedoch immer nach Ablauf einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG beginnen, auch wenn dadurch insgesamt eine Arbeitszeitdauer von 10 Stunden innerhalb eines 24-Stundenzeitraums überschritten wird.[1] Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

 
Praxis-Beispiel

Ruhezeiten und individueller Werktag

Ein Arbeitnehmer ist zur Spätschicht von 14–23 Uhr eingeteilt. Sein individueller Werktag beginnt mit Arbeitsaufnahme um 14 Uhr und endet grundsätzlich 24 Stunden später (14 Uhr des Folgetags). Jedoch kann der Arbeitnehmer nach Einhaltung einer Ruhezeit von 11 Stunden nach Arbeitsende (23–10 Uhr) ab 10 Uhr wieder zur Arbeit eingeteilt werden. Zugleich beginnt dann um 10 Uhr ein neuer Werktag; die zwischen 10 und 14 Uhr geleistete Arbeitszeit wird dem neuen Werktag zugerechnet, sodass die Überschreitung von 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb des "alten Werktags" (14–14 Uhr des Folgetages) unschädlich ist.

Ausgleichszeitraum/Arbeitszeitflexibilisierung

Innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen[2] dürfen jedoch im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.[3] Krankheits- und Urlaubstage kommen gemäß Art. 16 Buchst. b der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG[4], die bei der Auslegung des ArbZG zu berücksichtigen ist, als Ausgleichstage jedoch nicht in Betracht. Dies gilt auch für Urlaubstage oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs. Diese Tage müssen bei der Berechnung der geleisteten Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben oder als neutral behandelt werden; dabei kann die auf diese Tage entfallende Soll-Arbeitszeit als Maßstab herangezogen werden. Auch Feiertage mindern das im Ausgleichszeitraum zulässige Arbeitszeitvolumen. Dabei ist (unabhängig von der arbeitsvertraglichen Soll-Arbeitszeit) ein Wert von 8 Stunden pro Feiertag anzusetzen.[5]

Das ArbZG eröffnet damit umfangreiche Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung. So kann (ohne Berücksichtigung eventuell zulässiger Sonntagsbeschäftigung und/oder täglicher Arbeitszeitverlängerung durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden gearbeitet werden (6 Werktage × 10 Stunden/Tag), solange die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden/Werktag (= 48 Stunden/Woche) nicht überschritten wird. Das maximal zulässige effektive jährliche Arbeitszeitvolumen im Rahmen einer "Jahresarbeitszeit" liegt damit – je nach Anzahl von Wochenfeiertagen – bei maximal ca. 2.250 Stunden.[6]

Gestaltungsmöglichkeit für Arbeitgeber

Die Wahl des Ausgleichszeitraums steht im Ermessen des Arbeitgebers. Wählt er den 24-Wochenzeitraum, so beginnt der Ausgleichszeitraum am ersten Tag der Überschreitung der 8-Stunden-Grenze und endet spätestens nach 24 Wochen. Es kann aber auch umgekehrt verfahren werden (erst geringere, dann höhere Wochenarbeitszeit), sodass im Durchschnitt von 24 Wochen der Ausgleich erreicht wird. Der Ausgleichszeitraum kann dabei auch kürzer sein als 24 Wochen oder 6 Kalendermonate. Der nach Kalendermonaten berechnete Zeitraum muss an einem Monatsersten beginnen bzw. Monatsletzten enden; er kann sich jedoch über den Kalenderjahreswechsel erstrecken.

Der Ausgleichszeitraum von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten ist dabei so zu handhaben, dass die zulässige werktägliche Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden/Werktag bzw. 48 Stunden/Woche in jedem 24-Wochen- bzw. 6-Monatszeitraum im Sinne eines "gleitenden Durchschnitts" eingehalten wird. Eine Kombination von Ausgleichszeiträumen dergestalt, dass im ersten Ausgleichszeitraum der Zeitausgleich am Beginn und im anschließenden Ausgleichszeitraum erst am Ende eingeplant wird, wäre daher nicht zulässig.[7] Für Nachtarbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 5 ArbZG gilt ein deutlich kürzerer Ausgleichszeitraum von 4 Wochen oder einem Kalendermonat.[8]

 
Praxis-Beispiel

Ausgleichszeitraum

In einem Unternehmen arbeiten Arbeitnehmer infolge saisonaler Auftragsschwankungen in den Monaten Juli bis September an 6 Tagen in der Woche durchschnittlich 9 Stunden pro Tag (54 Stunden/Woche). In den Monaten Oktober bis Dezember reichen durchschnittlich 8 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche (40 Stunden/Woche). Im Durchschnitt des Ausgleichszeitraums ergäbe sich eine werktägliche Arbeitszeit von 7,83 Stunden (47 Stunden/Woche), sodass die gesetzliche Obergrenze eingehalten bzw. knapp unterschritten wäre.

Tarifverträge enthalten in der Regel eigenständige Bestimmungen über den Ausgleichszeitraum, innerhalb dessen die tarifvertraglich (!) vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit zu erreichen ist. In neueren Tarifverträgen beträgt dieser Ausgleichszeitraum meist bis zu einem Jahr. Im Rahmen langfristiger Arbeitszeitflexi...

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