beA-Nutzungspflicht gilt auch für Anwälte im EU-Ausland

In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH die gemäß § 130d ZPO für Rechtsanwälte geltende Pflicht, Schriftsätze in Zivilverfahren als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln, auch auf Anwälte mit Sitz im Ausland für anwendbar erklärt. Ob in besonderen Fällen Ausnahmen erlaubt werden müssen, hat der BGH offen gelassen.
Beschwerde gegen Vollstreckungsklausel auf österreichischem Zahlungstitel
Im entschiedenen Fall hatte das LG Traunstein eine Vollstreckungsklausel für einen österreichischen Zahlungstitel erteilt. Die von dem Schuldner beauftragte österreichische Anwaltskanzlei legte hiergegen Beschwerde ein und übersandte diese kumulativ per Telefax und per Post an das zuständige Gericht. Das zuständige OLG bewertete die Beschwerde als begründet und hob den Vollstreckungsbeschluss des LG auf.
Erstbeschwerde per Post und Fax war unzulässig
Die gegen die OLG-Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde des Gläubigers war beim BGH erfolgreich. Dieser bewertete die Beschwerde des Schuldners aus formalen Gründen als unzulässig. Begründung: Die Einlegung der Beschwerde sei nicht entsprechend dem gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Gemäß § 130d ZPO hätte die über eine Anwaltskanzlei eingereichte Beschwerde auf elektronischem Wege an das Gericht eingereicht werden müssen. Die Versendung kumulativ per Post und per Telefax sei kein zulässiger Weg, auf dem eine Anwaltskanzlei eine Beschwerde einreichen könne.
beA-Pflicht für Auslandsanwälte bisher streitig
Mit seinem aktuellen Diktum hat der BGH die lange umstrittene Rechtsfrage entschieden, ob auch im Ausland ansässige Rechtsanwälte bei der Versendung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten an deutsche Gerichte den elektronischen Weg wählen müssen.
Gesetzliche Gleichstellung ausländischer Anwälte
Der BGH begründete seine Entscheidung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG. Danach seien europäische Rechtsanwälte im Ausland hinsichtlich der gerichtlichen Vertretung vor deutschen Gerichten mit deutschen Anwälten gleichgestellt. Dies gelte für sämtliche Rechte und Pflichten von Anwälten vor deutschen Gerichten und damit auch für die Pflicht, gemäß § 130d ZPO für den Schriftverkehr mit Gerichten den elektronischen Weg zu wählen.
beA-Pflicht gilt auch für ausländische Anwälte
Von diesem Grundsatz ist nach Auffassung des BGH auch der Gesetzgeber ausgegangen, als er im Jahr 2018 für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 EuRAG die Möglichkeit eröffnet hat, ein beA zu unterhalten. Seinerzeit habe der Gesetzgeber zwar zunächst die passive Nutzungspflicht im Auge gehabt, jedoch gelte dies auch für die aktive Nutzungspflicht. Die Dienstleistungsfreiheit stehe dem nicht entgegen. Dabei ließ der BGH offen, ob für besondere Fälle möglicherweise Ausnahmen eingeräumt werden müssen, wenn beispielsweise infolge einer speziellen Fallgestaltung durch die beA-Nutzungspflicht der freie Dienstleistungsverkehr für eine Anwaltskanzlei im Ausland in unzumutbarer Weise beschränkt würde. Hierfür sei im konkreten Fall allerdings nichts ersichtlich.
Rubrumsunterschrift war ausreichend
In seiner Entscheidung ist der BGH ergänzend auf die Frage eingegangen, ob die Art der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den österreichischen Anwalt den deutschen zivilprozessualen Vorschriften genügte. Der Anwalt hatte seine Unterschrift nicht ans Ende der Beschwerdeschrift gesetzt, sondern auf das oberhalb des Schriftsatzes angebrachte Rubrum, was nach österreichischem Verfahrensrecht als Unterschrift genügt. Im Hinblick auf die rechtliche Gleichstellung genügt diese Art der Unterzeichnung nach der Entscheidung des BGH auch für Schriftsätze an die deutschen Zivilgerichte. Dies gelte jedenfalls dann, wenn keine Zweifel daran bestünden, dass der zeichnende Anwalt die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.
Erstbeschwerde als unzulässig verworfen
Im Ergebnis gab der BGH damit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG statt und verwarf die per Post und Fax eingereichte Erstbeschwerde gegen die Vollstreckungsklausel als unzulässig.
(BGH, Beschluss v. 15.05.2025, IX ZB 1/24)
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