Für einen Jäger gehört zum Jagen auch die Teilnahme an Jagdveranstaltungen. Wer während oder nach einer solchen Veranstaltung zu tief ins Glas schaut, sollte sich als Jäger seiner besonderen Verantwortung bewusst sein. Das gilt nicht nur für die Teilnahme am Straßenverkehr, sondern in besonderem Maße auch für die mit dem Besitz einer Jagdwaffe verbundenen Sorgfaltspflichten.
Alkoholbedingt Kontrolle über Kfz verloren
In einem vom VG Münster - kurioserweise am 1. April 2025 - entschiedenen Fall hatte ein Jäger bei oder nach einer Jagdveranstaltung mehr Alkohol zu sich genommen, als ihm guttat. Den Rückweg nach Hause trat er dennoch mit seinem Kfz an, obwohl ihm die Kontrolle über das Fahrzeug alkoholbedingt schwerfiel. Es kam wie es kommen musste: Der Jäger kam von der Fahrbahn ab, legte mit dem Kfz 2 Verkehrsschilder um, bevor sein Fahrzeug von einer Hauswand dann jäh abgebremst wurde. Der Schaden an der Hauswand war erheblich.
Langwaffe in einem Buswartehäuschen abgestellt
Seine Jagdwaffe hatte der Jäger im Kofferraum seines Fahrzeugs in einem Waffentransportkoffer verstaut. Trotz der alkoholbedingten Bewusstseinstrübung war dem Jäger sofort klar, dass das Gewehr im Kofferraum bei der vermutlich bevorstehenden Unfallaufnahme keinen besonders guten Eindruck auf die Polizeibeamten machen würde. Kurzerhand nahm er die Waffe aus dem Koffer und verbrachte diese in ein in der Nähe befindliches Buswartehäuschen, wohl in der Hoffnung, dass dies bei der Unfallaufnahme nicht bemerkt würde. Umstritten blieb im späteren Verfahren, ob die Jagdwaffe zu diesem Zeitpunkt noch geladen war. Nach Angaben der Behörde soll die Waffe von Passanten aufgefunden und entladen worden sein.
Wiedererteilung des Jagdscheins abgelehnt
Der bei dem Jäger entnommene Atemalkoholtest zeigte eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille, die Werte von 2 späteren Blutentnahmen lagen etwas darunter. Das gegen den Jäger eingeleitete Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss endete mit einer strafrechtlichen Verurteilung und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Daneben entzog ihm die zuständige Aufsichtsbehörde die Waffenbesitzkarte. Die Gültigkeit seines 3-Jahres-Jagdscheines endete kurz darauf durch Zeitablauf. Den Antrag auf Wiedererteilung eines 3-jährigen Jagdscheines lehnte die zuständige Behörde ab.
Waffenbesitzrechtlich unzuverlässig
Das von dem passionierten Jäger angerufene VG zeigte kein Verständnis für seine Klage auf Erteilung eines neuen Jagdscheins. Der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein besitzt, um mit Waffen und Munition sachgemäß umzugehen. Er habe sich als waffenbesitzrechtlich unzuverlässig erwiesen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, seien nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit sorgfältig umgehen (OVG NRW, Beschluss v. 5.7.2018, 20 B 1624/17)
Gefahr des Kontrollverlustes
Das VG belehrte den Kläger dahingehend, dass es zum unabdingbaren Wissen des Besitzers einer Jagdwaffe und zu seinen fundamentalen Sorgfaltspflichten gehört, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass seine Waffe nicht in falsche Hände gerät und - außer zum bestimmungsgemäßen Einsatz bei einer Jagd – unbefugt benutzt wird (BVerwG, Urteil v. 28.1.2015, 6 C 1.14). Wer unter Alkoholeinfluss ein Kfz führt, müsse immer mit der Möglichkeit eines Unfallgeschehens rechnen. Eine in einem Kfz mitgeführte Waffe könne dann nicht mehr von dem Waffenbesitzberechtigten kontrolliert werden. In einem solchen Fall sei nie auszuschließen, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die Waffe nehmen.
Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht auszuschließen
Weiterhin ist nach Auffassung des VG nicht auszuschließen, dass der Waffenbesitzer selbst im Fall eines Unfallereignisses in eine Konfliktsituation gerät, bei der er infolge des Alkoholmissbrauchs und einer damit einhergehenden Bewusstseinstrübung nicht adäquat reagiert und infolge auftretender Ausfallerscheinungen möglicherweise auf seine Schusswaffe zurückgreift. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger den an ihn als Besitzer einer Jagdwaffe zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht geworden war und er auch keine Umstände vorgebracht habe, die den Schluss zuließen, dass von ihm ein, jegliche Gefährdung anderer ausschließendes Verhalten in Zukunft zu erwarten sei.
Wiedererteilung der Jagderlaubnis abgelehnt
Mit dieser Argumentation wies das VG die Klage auf Wiedererteilung der Jagderlaubnis ab.
(VG Münster, Urteil v. 1.4.2025, 1 K 2756/22)