Geblitzt: Messprotokoll anzweifeln ist wenig aussichtsreich

Die Sachlage war eigentlich klar – gerast in der Innenstadt, hohe Geldbuße und Fahrverbot. Doch der Betroffene reklamierte ein lückenhaftes Messprotokoll. Ohne Erfolg – das OLG wertete das Vorbringen als bloße Behauptung ohne konkreten Fallbezug und verwarf die Rechtsbeschwerde. 

90 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft anstatt der zulässigen 50 km/h. Diese nächtliche Raserei kam einen Autofahrer teuer zu stehen. Ursprünglich wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 520 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. 

1.000 EUR Geldbuße und zweimonatiges Fahrverbot 

Der Mann legte Einspruch ein. Das Amtsgericht Kassel setzte die Geldbuße gegen den mehrfach vorbelasteten Betroffenen auf 1.000 EUR hoch und verdoppelte das Fahrverbot auf zwei Monate. 

Das wollte der Betroffene so nicht hinnehmen. Er legte Rechtsbeschwerde ein und reklamierte lückenhafte Messprotokolle, weshalb die Basis für eine Verurteilung fehle. Dieser Einschätzung schloss sich der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt nicht an. 

Gericht: Keine Auffälligkeiten in der Falldatei 

Der Umgang mit den vermeintlich lückenhaften Messprotokollen sei eine bloße Behauptung, so das Gericht und begründe keinen Rechtsfehler. Es fehle ein konkreter Bezug zum Fall. Es würden keine Auffälligkeiten oder Besonderheiten in der sog. Falldatei, die im Kontext zum Messprotokoll gesehen werden könnten, dargestellt. 

Auch weise das Fallbild keine Auffälligkeiten auf. Es zeige lediglich einen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht mit 90 Stundenkilometern durch die Innenstadt von Kassel rast, so der Senat. 

Das OLG bestätigte das Verhalten des Mannes als vorsätzlichen Verstoß. Die verschärfte Ahndung mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR sei gerechtfertigt. 

Messprotokolle können Zeugenaussagen ersetzen 

Das OLG nahm die Entscheidung zum Anlass sich generell zum Umgang mit Messprotokollen zu äußern. Diese könnten als amtliche Urkunden in Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren verlesen werden und die Einvernahme von Zeugen ersetzen. 

Entsprächen Messprotokolle nicht den verbindlichen Vorgaben, müsse der Messbeamte als Zeuge vernommen werden. Entscheidend sei dann nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlung. 

Verteidigung muss konkrete Auffälligkeiten vortragen, und zwar vor der Hauptverhandlung 

Sollte sich der Messbeamte nicht an die häufig schon viele Monate zurückliegende Messung erinnern, liege keine standardisierte Messung mehr vor. Konsequenz: Das Gericht müsse dann eine volle Beweiswürdigung u.a. unter Bewertung der vom Messgerät erzeugten Falldatei vornehmen. 

Nur wenn die Verteidigung aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzeige, sei es verpflichtet, diesen nachzugehen. 


(OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.05.2025, 2 Orbs 69/25) 


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