Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

Kann ein Wurstproduzent jederzeit gerichtlich klären lassen, ob er dem sog. Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterliegt? Der BFH hat entschieden, dass eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage zumindest dann unzulässig ist, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat.

Hintergrund: Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch

Gemäß § 2 Abs. 1, § 6a Abs. 2 Satz 1 GSA Fleisch in der seit dem 1.4.2021 geltenden Fassung darf der Inhaber eines Betriebs der Fleischwirtschaft u.a. im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 GSA Fleisch).

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Wurstproduzentin, die gerichtliche Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhalte und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliege. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Allerdings hatte das zuständige Hauptzollamt (HZA) zuvor keine Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet.

Entscheidung: Feststellungsklage war unzulässig

Der BFH hielt die Klage für unzulässig. Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

Der BFH erklärte, es fehle bereits das für eine Feststellungsklage erforderliche hinreichend konkretisierte Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Denn das HZA habe keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet, die darauf abzielten zu prüfen, ob die Klägerin dem Regelungsbereich des Fremdpersonalverbots unterliege. Es sei ungeklärt, ob die Klägerin Inhaberin eines Betriebs der Fleischwirtschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 GSA Fleisch sei. Die Klägerin sei daher lediglich potentielle Adressatin einer abstrakt-generellen Norm.

Zudem fehle es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Denn die Klägerin habe lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt, nicht dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch zu unterliegen.

Nichts anderes folge aus der sog. "Damokles-Rechtsprechung", wonach es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der "Anklagebank" erleben zu müssen, weil es sich um ein bußgeldbewehrtes Verbot (hier § 6a Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 5 GSA Fleisch) handelt. Denn im Streitfall war nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch verstoßen hatte. Es war schließlich auch nicht erkennbar, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das HZA bevorstand oder zu befürchten war.

BFH, Urteil v. 14.1.2025, VII R 3/23; veröffentlicht am 22.5.2025


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