Theaterbetriebszulage ist kein steuerfreier Zuschlag für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Theaterbetriebszulage an angestellte Darsteller
Ein angestellter Darsteller einer Produktionsgesellschaft erhielt laut Manteltarifvertag ein Arbeitsentgelt, das sich aus einer Grundvergütung und einer Theaterbetriebszulage von 20 % des Bruttoverdienstes zusammensetzte. Dem Darsteller wurde jeden Monat zunächst die volle Theaterbetriebszulage ausgezahlt (unter Vollversteuerung). Im Folgemonat ermittelte der Arbeitgeber dann, in welchem Umfang die Zulage auf tatsächliche Arbeitszeiten zu begünstigten Zuschlagszeiten entfallen war. Sofern nur ein Teil der Zulage auf begünstigte Zeiten entfiel, wurde nur dieser Teil nachträglich steuerfrei gestellt und der Restbetrag voll versteuert. Es lag demnach ein gleichbleibender Bruttolohn bei schwankendem Nettolohn vor. Das Finanzamt behandelte die Zulage als voll steuerpflichtig.
Zulage voll besteuert
Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass das Amt die Theaterbetriebszulage zu Recht voll besteuert hatte.
Die Steuerbefreiung für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit setzt voraus, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn und für tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gezahlt werden. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt keine begünstigte Zulage vor, wenn ein Arbeitnehmer, der unregelmäßig zu begünstigten Zuschlagszeiten arbeitet, die Zulage in unveränderter Höhe und definitiv erhält, ohne dass es auf die tatsächliche Arbeitszeit ankommt.
Nach Auffassung des FG war diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall einschlägig, da die Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Bruttoverdienstes der Höhe nach feststand, vertraglich vereinbart war und zunächst unabhängig vom Umfang der geleisteten Arbeit zu begünstigten Zuschlagszeiten gewährt worden war. Variabel war lediglich der steuerfreie Anteil der Zulage, was aber nicht für eine Anwendbarkeit der Steuerbefreiung genügte.
Revision beim BFH
Das FG verwies zudem darauf, dass die feststehende Bruttozulage auch nicht als begünstigter Abschlag oder Vorschuss (vor einer Einzelabrechnung nach tatsächlichen Arbeitsstunden) angesehen werden konnte. Die Revision ist eingelegt, Az beim BFH VI R 30/19.
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