Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 6 ESRS E1 – Klimawandel / 2.3.1 ESRS E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

Prof. Dr. Kerstin Lopatta, Prof. Dr. Karina Sopp
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 12

Das berichtspflichtige Unternehmen ist zur Angabe seines Übergangsplans zum Klimaschutz (transition plan for climate change mitigation) verpflichtet. Anhang II der ESRS definiert einen Übergangsplan zum Klimaschutz als einen Aspekt der übergeordneten Unternehmensstrategie, welcher die Ziele, Maßnahmen und Ressourcen darlegt, die zur Dekarbonisierung des Unternehmens vorgesehen sind.[1] Die Angaben nach ESRS E1-1 sollen ein Verständnis über die vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Bemühungen zum Klimaschutz des berichtspflichtigen Unternehmens ermöglichen, um zu gewährleisten, dass die Strategie und das Geschäftsmodell kompatibel sind

  1. mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft,
  2. mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im globalen Mittel – im Einklang mit dem Pariser Abkommen und
  3. mit dem Erreichen von Klimaneutralität bis 2050.

Außerdem sollen die Angaben Aufschluss über die etwaige Exposition (exposure) des Unternehmens gegenüber Kohle-, Öl- und Gasaktivitäten ermöglichen. Es wird erwartet, dass berichterstattende Unternehmen auf allgemeiner Ebene Auskunft geben, wie die Unternehmensstrategie und das Geschäftsmodell angepasst werden müssen, um die drei o. g. Ziele zu erreichen. Die Anwendungsanforderungen (Application Requirements) zu ESRS E1-1 heben hervor, dass im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz von Szenarien mit keinem oder höchstens begrenztem Überschreiten der globalen Erwärmung von 1,5 °C ausgegangen werden soll (ESRS E1.AR1).

Wenn das berichtspflichtige Unternehmen gegenwärtig nicht über einen Übergangsplan verfügt, hat es darzustellen, ob und, wenn ja, wann es einen solchen Plan verabschieden wird. Sofern es einen Übergangsplan verabschiedet hat, so ist es zu folgenden Angaben verpflichtet (Rz 13).

 

Rz. 13

Unter Bezugnahme auf die Emissionsreduktionsziele (ESRS E1-4; Rz 36 ff.) ist zu erklären, inwiefern diese Unternehmensziele mit dem Ziel korrespondieren, die globale Erderwärmung im Einklang mit dem Pariser Abkommen auf 1,5 °C zu begrenzen.

Um zu beurteilen, ob Emissionsreduktionsziele im Einklang mit dem 1,5 °-Ziel sind, müssen zur Bestimmung von Referenzwerten anerkannte Emissionsreduktionspfade herangezogen werden. In den Anwendungsanforderungen wird zunächst klargestellt, dass sektorspezifische Emissionspfade bislang noch nicht für alle Wirtschaftszweige festgelegt wurden. Unternehmen, die Wirtschaftszweigen angehören, die nicht durch sektorspezifische Emissionspfade abgedeckt sind, sollten Emissionspfade anwenden, die sich auf die gesamte Wirtschaft beziehen (d. h. eine einfache Übertragung der Emissionsreduktionsziele von der staatlichen Ebene auf die Unternehmensebene). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Unternehmen ihre Referenzwerte anpassen müssen, sobald sektorspezifische Emissionspfade für bislang nicht abgedeckte Wirtschaftszweige verfügbar werden. Die Anwendungsanforderungen nennen keine ausdrückliche Quelle für Emissionsreduktionsfaktoren, erwähnen jedoch, dass Unternehmen sicherstellen sollten, dass die verwendeten Quellen auf einem Emissionsreduktionspfad basieren, der die Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C berücksichtigt (ESRS E1.AR27). Da Emissionsreduktionsfaktoren kontinuierlich weiterentwickelt werden, wird empfohlen, ausschl. aktuelle und öffentlich verfügbare Informationen zu verwenden (ESRS E1.AR28).

 

Rz. 14

Unter Bezugnahme auf die Emissionsreduktionsziele für THG-Emissionen (ESRS E1-4; Rz 36 ff.) und die Maßnahmen zum Klimaschutz (ESRS E1-3; Rz 33 ff.) ist zu erklären, welche Dekarbonisierungshebel identifiziert wurden und welche wichtigen Maßnahmen geplant sind. Diese Maßnahmen können bspw. Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios und die Einführung neuer Technologien sein.

 
Hinweis

Als Dekarbonisierungshebel (decarbonization levers) werden Maßnahmenbündel, die zum Klimaschutz beitragen, verstanden (ESRS E1.AR19).

 

Rz. 15

Ein berichtspflichtiges Unternehmen soll eine Quantifizierung und Erläuterung der Investitionen und Mittel zur Implementierung des dargelegten Übergangsplans vornehmen unter Bezugnahme

  • auf die Maßnahmen zum Klimaschutz (ESRS E1-3),[2]
  • auf die zentralen Leistungsindikatoren CapEx und ggf. die CapEx-Pläne der Taxonomie-VO.[3]
 

Rz. 16

Das berichterstattende Unternehmen ist zur qualitativen Angabe über potenzielle "gebundene Treibhausgasemissionen" (THG-Lock-in-Effekte) in seinen wichtigsten Vermögenswerten und Produkten verpflichtet.[4] Gebundene Treibhausgasemissionen sind definiert als Schätzungen künftiger Treibhausgasemissionen, die voraussichtlich durch die wichtigsten Vermögenswerte oder Produkte eines Unternehmens, die innerhalb ihrer Einsatz- bzw. Lebensdauer verkauft werden, verursacht werden.[5]

Die Angabe soll Informationen darüber enthalten, ob und inwieweit solche locked-in THG-Emissionen das Erreichen der Emissionsreduktionsziele gefährden und/oder das Transitionsrisiko erhöhen können. Außerdem soll das Unternehmen offenlegen, wie es etwaige THG-intensive und energieintensive Vermögenswerte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Sustainability Office enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 6 ESRS E1 – Klimawandel / 2.5.4 ESRS E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen
    25
  • § 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.10 ESRS 2 SBM-3 – Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
    18
  • ESG-Risikomanagement: eine Einführung / 3 Transitorische Risiken
    15
  • § 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.11 ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen
    13
  • § 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 1.3 Phase-in-Regelungen
    12
  • Kreislaufwirtschaft als globales Nachhaltigkeitsziel – H ... / 7 Prinzipien der Kreislaufwirtschaft (Die 7R) einschl. Bedeutung in der praktischen Umsetzung
    11
  • § 14 ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften / 1.1 Zielsetzung und Inhalt
    10
  • § 3 ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen / 9 Phase-in-Regelungen
    10
  • § 12 ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens / 2.3.12 ESRS S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)
    8
  • § 17 Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen / 2.2 ISAE 3000 (Revised)
    8
  • § 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.9 ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
    8
  • § 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 3.3 ESRS 2 MDR-A – Maßnahmen und Mittel in Bezug auf wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte
    8
  • § 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 3.5 ESRS 2 MDR-T – Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben
    7
  • § 4 ESRS 2 – Allgemeine Angaben / 2.12 ESRS 2 IRO-2 – In ESRS enthaltene von der Nachhaltigkeitserklärung des Unternehmens abgedeckte Angabepflichten
    6
  • § 6 ESRS E1 – Klimawandel / 2.3.2 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3
    6
  • § 9 ESRS E4 – Biologische Vielfalt und Ökosysteme / 2.3.1 Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Abhängigkeiten und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
    6
  • ESRS: Begriffsbestimmungen / Interessenträger
    6
  • ESRS: Begriffsbestimmungen / Klimaintensive Sektoren
    6
  • ESRS: Begriffsbestimmungen / Operative Kontrolle
    6
  • ISO 50001: Aufbau, normative Anforderungen und Zertifizi ... / 1.5 Kapitel 8: Betrieb – Auslegung, Prozesse und Einkauf
    6
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Sustainability Office
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sustainability
ESRS E1: Der Klimastandard ESRS E1 – Basiswissen
Klimastreik
Bild: Unsplash / Mika Baumeister

ESRS E1 (Klimawandel) ist der erste thematische Standard der European Sustainability Reporting Standards. Er regelt, wie Unternehmen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD über Klimaaspekte berichten sollen. Im ersten Teil dieser Serie zum E1 geht es um Inhalte, Datenpunkte und Hintergründe.


Überblick über die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) : ESRS E1 - ESRS E5: Umweltaspekte
Weltkugel
Bild: Pixabay

Die Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen stehen zwar im Zentrum der Umweltstandards der ESRS, doch sind auch weitere Umweltaspekte zu berichten, wenn diese für das Unternehmen wesentlich sind.


Nachhaltigkeitsberichterstattung: Unterstützung bei Formulierung und Beschreibung von Übergangsplänen (Transitionsplänen)
Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein zentraler Aspekt der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS ist die Einbindung der strategischen Perspektive in die Berichterstattung. Es wird nicht nur das vergangene Geschäftsjahr betrachtet und auch nicht wie im Lagebericht eine Prognose der weiteren Entwicklung mit 12-monatigem Betrachtungszeitraum verlangt, sondern auch längerfristige Übergangspläne bzw. Transitionspläne gefordert.


Haufe Shop: Toolbox Strategie und Nachhaltigkeit
Toolbox Strategie und Nachhaltigkeit
Bild: Haufe Shop

Die Toolbox liefert Fach- und Führungskräften einen anwendungsorientierten Werkzeugkasten für nachhaltige Strategiearbeit. Nachhaltige Strategien werden aufgrund von Entwicklungen im Umfeld formuliert, über neue Geschäftsmodelle konkretisiert und im Rahmen der Transformation umgesetzt.


§ 6 ESRS E1 – Klimawandel
§ 6 ESRS E1 – Klimawandel

Vorbemerkung Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS E1 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024. Sie wurde umfassend an die überarbeitete Übersetzung der ESRS vom 9.8.2024 angepasst. Aktualisierungen ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sustainability Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop
Sustainability Produkte
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »