Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den Angeklagten in zunächst zwei verschiedenen Verfahren wegen des Tatverdachts des Besitzes und Verbreitens von kinderpornografischen Inhalten. In dem Verfahren V 1 legitimierte sich der Rechtsanwalt als Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.3.2023 und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17.4.2023 wurde das Verfahren V 1 zum führenden Verfahren V 2 verbunden und mit Beschl. v. 6.9.2023 ordnete das AG den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bei.
Das AG verurteilte den Angeklagten dann am 28.11.2024 wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe. Mit Schriftsatz vom 3.12.2024 beantragte der Verteidiger die Festsetzung der Verteidigervergütung i.H.v. 1.478,43 EUR. Der Antrag beinhaltete u.a. eine Grundgebühr Nr. 4100 VV und eine Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV sowie eine Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV jeweils auch für das Verfahren V 1.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2024 teilte das AG dem Verteidiger mit, dass eine Beiordnung im Verfahren V 1 nicht erfolgt sei und deshalb für dieses Verfahren keine Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht werden könnten. Eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das genannte Verfahren sei nicht erfolgt. Hierzu nahm der Verteidiger Stellung und trug vor, dass er in dem damaligen eigenständigen Ermittlungsverfahren V 1 tätig geworden sei und die entsprechenden Gebühren gem. Nrn. 4100 und 4104 VV entstanden seien. Einmal entstandene Gebühren würden nicht aufgrund der Verfahrensverbindung untergehen. Das AG hat dann die Pflichtverteidigervergütung nur i.H.v. 1.083,35 EUR festgesetzt und den Festsetzungsantrag i.Ü. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Kosten des Ermittlungsverfahrens V 1 nicht zu vergüten seien, denn es fehle an einer Beiordnung in diesem Verfahren. Es werde zwar nicht bestritten, dass durch die Verbindung der Ermittlungsverfahren die Gebühren nicht untergehen. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Zahlung von Pflichtverteidigergebühren aus der Landeskasse (OLG Celle, Beschl. v. 4.9.2019 – 2 Ws 253/19, AGS 2019, 554).
Hiergegen wendete sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde. Sie hatte nur teilweise Erfolg. Das LG hat die Grundgebühr Nr. 4100 VV und die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV auch für das Verfahren V 1 festgesetzt. Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV ist für das Verfahren V 1 hingegen nicht festgesetzt worden.