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BahnCard / 2.3 Teilamortisation

Marcus Spahn
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Werden die Kosten der BahnCard durch Auswärtstätigkeiten und/oder als Jobticket nicht vollständig erreicht (prognostizierte Teilamortisation), stellt die Überlassung der Fahrberechtigung grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Die Arbeitgeberleistung kann i. H. d. als Jobticket berücksichtigungsfähigen Aufwendungen steuerfrei belassen werden. Die Fahrberechtigung ist zunächst als geldwerter Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.[1] Monatsweise oder am Ende des Jahres können die ersparten Dienstreisekosten mittels eines Korrekturbetrags abgezogen werden. Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine, begrenzt auf die Höhe der tatsächlichen Kosten der Fahrberechtigung, zugrunde gelegt werden. Die als Jobticket steuerfreien Leistungen ändern sich dadurch nicht.[2]

 
Praxis-Beispiel

Prognose Teilamortisation, Ergebnis Vollamortisation

Der Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeiter eine BahnCard 100, die er zum Preis von 4.400 EUR erworben hat. Nach der Prognose des Arbeitgebers betragen die ersparten Kosten der Einzelfahrscheine für Dienstreisen im Gültigkeitszeitraum 2.500 EUR. Der reguläre Preis der Jahresbahnfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers hätte 1.600 EUR betragen. Tatsächlich ergeben sich im Laufe der Gültigkeitsdauer für Dienstreisen ersparte Kosten der Einzelfahrscheine i. H. v. 4.000 EUR.

Ergebnis: Nach der Prognose des Arbeitgebers erreichen die ersparten Kosten (2.500 EUR + 1.600 EUR) nicht die Kosten der BahnCard 100 i. H. v. 4.400 EUR. Es ergibt sich eine prognostizierte Teilamortisation i. H. v. 4.100 EUR:

 
Ersparte Kosten für Einzelfahrscheine für Dienstreisen 2.500 EUR
Zzgl. regulärer Verkaufspreis der Fahrtberechtigung (Whg. – erste Tätigkeitsstätte) + 1.600 EUR
Summe der ersparten Kosten (prognostizierte Teilamortisation) 4.100 EUR
Kosten der BahnCard 100 < 4.400 EUR

Die Hingabe der BahnCard kann zunächst nur anteilig für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei belassen werden (1.600 EUR). In dieser Höhe ist der auf die Entfernungspauschale anzurechnende Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

Die für Dienstreisen ersparten Kosten der Einzelfahrscheine kann der Arbeitgeber monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums mindern (mittels Verrechnung mit dem dann feststehenden steuerfreien Reisekostenerstattungsanspruch). Danach ergibt sich eine steuerfreie Reisekostenerstattung i. H. v. 2.800 EUR (4.400 EUR abzgl. 1.600 EUR).

[1] BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875, Rz. 19.
[2] BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875, Rz. 20.

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