Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen, die ein freiwillig oder ein privat krankenversicherter Beschäftigter zur Kranken- und zur Pflegeversicherung zu zahlen hat, in Form eines Beitragszuschusses beteiligt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschusses besteht, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist. Bei privat krankenversicherten Personen besteht der Anspruch auf den Beitragszuschuss auch, wenn diese als über 55-Jährige krankenversicherungsfrei sind. Auch freiwillig krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld haben Anspruch auf den Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers ist steuerfreier Arbeitslohn.

Personen, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Beitragszuschuss für ihre freiwillige oder private Versicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit des Beitragszuschusses beruht auf § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG. Ergänzende Ausführungen sind in R 3.62 LStR enthalten.

Sozialversicherung: Rechtsgrundlage für den Anspruch, die Voraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses bildet in der Krankenversicherung § 257 SGB V und in der Pflegeversicherung § 61 SGB XI.

Zur Frage des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss ist folgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 22/88; BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87; BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 84/92; BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R sowie BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98.

Entgelt

1 Freiwillig Krankenversicherte

Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tragen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung allein.[1]

Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.[2]

[1] § 250 Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 4 SGB XI.
[2] § 257 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XI.

1.1 Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses

Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung oder privaten Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind steuerfrei[1], soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 SGB V und nach § 61 Abs. 1 SGB XI zur Zuschussleistung verpflichtet ist. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

[1] § 3 Nr. 62 EStG.

1.2 Monatliches Arbeitsentgelt unterschreitet Jahresarbeitsentgeltgrenze

In Einzelfällen kommt es vor, dass ein Beschäftigter zwar mit seinem laufenden monatlichen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenzen nicht übersteigt, er aber durch Gewährung regelmäßiger Einmalzahlungen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschreitet und deshalb wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Dem Grunde nach ist auch in solchen Fällen der Beitragszuschuss von dem Ausgangswert zu berechnen, der bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wäre. Dies ist

  • in den einzelnen Monaten das – unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegende – laufende Arbeitsentgelt und
  • in den Monaten, in denen die Einmalzahlungen gezahlt werden, das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlungen.

Die gesetzlichen Krankenkassen erheben allerdings bei freiwilligen Mitgliedern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfrei sind, die monatlichen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze. Die Krankenkasse geht auch dann so vor, wenn das laufende Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Aus Gründen der praktikablen Handhabung ist es in diesen Fällen zulässig, als Beitragszuschuss die Hälfte des Höchstbeitrags zu zahlen. Dies wäre bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht nicht der Fall.

 
Wichtig

Änderung des Beitragszuschusses

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer ändert sich der Beitragszuschuss infolge der Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze grundsätzlich immer nur zum 1.1. eines Kalenderjahres. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich bei einer Beitragssatzveränderung im Laufe eines Kalenderjahres.

1.3 Höhe des Beitragszuschusses

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.[1] Dies ist i. d. R. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.[2]

Bei Versicherten mit Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2025 402,41 EUR (zzgl. halber kassenindividueller Zusatzbeitrag). Bei Versicherten ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt der Beitragszuschuss im Jahr 2025 385,88 EUR (zzgl. halber kassenindividueller Zusatzbeitrag).

[1]

S. Arbeitgeberanteil.

[2]

S. Beitragssätze.

2 Privat Krankenversicherte

Privat Kranken- und/oder Pflegeversicherte tragen den Beitrag zur Kranken- und Pf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Beitragszuschuss
Beitragszuschuss

Zusammenfassung Begriff Der Beitragszuschuss ist eine Leistung des Arbeitgebers an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Verdienstgrenze nicht pflichtversichert oder wegen einer privaten Krankenversicherung von der Pflichtversicherung befreit sind. Die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »