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Betriebliche Gesundheitsförderung / 4 Bewertung und Zufluss der steuerfreien Leistungen

Marcus Spahn
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Die Leistungen des Arbeitgebers fließen den Mitarbeitern mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags zu. Sie sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[1] Zuzahlungen der Mitarbeiter sind anzurechnen. Die Verwaltung hat grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers bewertet werden.[2]

Die Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Mitarbeiter aufzuteilen und jeweils im Lohnkonto entsprechend zu dokumentieren.

 
Hinweis

Reise- und Übernachtungskosten nicht steuerfrei

Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht steuerfrei.[3]

Der BFH sieht sein vorstehendes Urteil (zu einer früheren Gesetzesfassung) ausdrücklich im Anschluss an die Verwaltungsauffassung zur aktuellen Rechtslage. Dort lehnt sie die Steuerbefreiung für Unterbringungs- und Verpflegungskosten ebenfalls ab. Sofern Leistungen für Gesundheitsmaßnahmen, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten mit einem pauschalen Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, ist auch eine Aufteilung des Rechnungsbetrags im Wege der Schätzung nicht zulässig.[4]

[1] § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
[2] BMF, Schreiben v. 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700, Rz. 32.
[3] BFH, Urteil v. 23.11.2023, VI R 24/21, BStBl 2024 I S. 557.
[4] BMF, Schreiben v. 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700, Rz. 30.

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