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Faktorverfahren Lohnsteuer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Ehe- oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und in einem Dienstverhältnis stehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Das sog. Faktorverfahren ist als zusätzliche Alternative zu den bestehenden Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V vorgesehen.

Gesetzliche Zielsetzung dieser Steuerklassenkombination ist, die hohe Abgabenlast in der Steuerklasse V zu beseitigen. Diese trifft in der Praxis überwiegend Ehefrauen nachteilig und wirkt der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegen. Ein beantragter Faktor ist grundsätzlich bis zu 2 Kalenderjahre gültig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzlichen Regelungen zum Faktorverfahren finden sich in § 39f EStG. Nach § 2 Abs. 8 EStG sind diese Regelungen nicht nur für Ehepartner, sondern auch für Lebenspartner anzuwenden.

Lohnsteuer

1 Steuerklasse für Doppelverdiener

Ehe- oder Lebenspartner, die beide Lohneinkünfte beziehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen:

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV wird vorzugsweise angewendet, wenn beide Ehe-/Lebenspartner Arbeitslohn in etwa gleicher Höhe beziehen.
  • Die Steuerklassenkombination III/V wird häufig von Ehe-/Lebenspartnern mit stark unterschiedlichen Einkommen gewählt. Diese Steuerklassenkombination kann zu einer ungerechten Verteilung des Lohnsteuerabzugs führen. Der Grundfreibetrag und die Vorsorgepauschale werden ausschließlich der Steuerklasse III zugerechnet; der Lohnsteuerabzug in Steuerklasse V fällt – im Verhältnis zu den Gesamtbezügen – zu hoch aus.

Durch das Faktorverfahren soll diese Ungleichbehandlung der Ehe-/Lebenspartner beseitigt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehe-/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet.

Wirkungsweise des Faktorverfahrens

Im Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn jedes einzelnen Ehe-/Lebenspartners die Steuerklasse IV angewandt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor werden die persönlichen Steuerfreibeträge des einzelnen Ehe-/Lebenspartners jeweils bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Durch Anwendung des Faktors auf die Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens zusätzlich gemindert. Der Faktor ist aufgrund der gewählten Berechnungsformel immer kleiner als "1". Die Lohnsteuerbelastung liegt damit zwischen den nach der Steuerklasse III und IV berechneten Steuerabzugsbeträgen.

 
Hinweis

Auswirkung auf Lohnersatzleistungen möglich

Das Faktorverfahren kann die Höhe von Lohnersatzleistungen beeinflussen, z. B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Diese Leistungen bemessen sich nach dem zuletzt bezogenen Nettolohn, der hierdurch steigen kann.

2 Berechnung des Faktors

Auf Basis der voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne ermittelt das Finanzamt die voraussichtliche Jahreslohnsteuer in der Steuerklasse IV getrennt für jeden Ehe-/Lebenspartner. Bei jedem Ehe-/Lebenspartner werden die ihm persönlich zustehenden Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Auf Antrag sind zudem Lohnsteuerfreibeträge zu beachten, z. B. für erhöhte Werbungskosten.[1]

Der Faktor ist ein Multiplikator Y : X. Die Summe der Lohnsteuer, die sich für beide Ehepartner nach Steuerklasse IV ergibt, ist die Ausgangsgröße X im Nenner des Faktors. Der Zähler Y ist die voraussichtliche Jahreslohnsteuer, die sich für den voraussichtlichen Gesamtjahresarbeitslohn beider Ehe-/Lebenspartner nach dem Splittingtarif ergibt. Maßgeblich sind die Steuerbeträge des Kalenderjahres, für das der Faktor erstmals gelten soll. Der aus Y : X errechnete Quotient ist der für die Lohnsteuerberechnung der Ehe-/Lebenspartner maßgebende Faktor. Er ist stets kleiner als 1 und wird vom Finanzamt als 0 mit 3 Nachkommastellen bescheinigt.

Diesen Faktor trägt das Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank ein. Er wird dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt und im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Lohnsteuerabzug mit Faktorverfahren bei Doppelverdienern

Für den Lebenspartner A ergibt sich in Steuerklasse IV bei einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR eine (fiktive) Jahreslohnsteuer von 4.800 EUR und für Lebenspartner B bei einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 EUR eine Jahreslohnsteuer von 0 EUR. Die Summe der Jahreslohnsteuer bei der Steuerklassenkombination IV/IV beträgt 4.800 EUR.

Das Finanzamt berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren mit 4.000 EUR.

Ergebnis: Der Faktor berechnet sich mit 4.000 : 4.800 = 0,833.

Für Lebenspartner A mit einem Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR beträgt die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV mit Faktorverfahren: 4.800 EUR x Faktor 0,833 = 3.998,40 EUR.

Für den Lebenspartner B mit einem Bruttoarbeitslohn von 10.000 EUR beträgt die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV ...

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