Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Darlehen / 3. Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG bei Kreditunternehmen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 45

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Gewährung von Darlehen in unterschiedlicher Form wie zB Hypothekendarlehen, Bauzwischenkredite, Anschaffungsdarlehen, Kontokorrentkredite sowie Überziehungskredite gehört zu den Dienstleistungen iSd § 8 Abs 3 Satz 1 EStG (BFH 175, 567 = BStBl 1995 II, 338). Bei ihnen ist der geldwerte Vorteil aus der Zinsverbilligung grundsätzlich nach § 8 Abs 3 EStG zu bewerten und der Freibetrag von bis zu 1 080 EUR für > Rabatte abzuziehen, soweit die Voraussetzungen jeweils vorliegen (> Rz 47).

 

Rz. 46

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Eine Bewertung von ArbG-Darlehen nach § 8 Abs 3 EStG kommt regelmäßig für Banken, Sparkassen und vergleichbare Unternehmen in Betracht, also alle Unternehmen, die gewerbsmäßig > Geld an betriebsfremde Dritte ausleihen. Dazu gehören nicht > Verbundene Unternehmen (BFH 200, 289 = BStBl 2003 II, 371). § 8 Abs 3 EStG ist aber nicht anwendbar,

• soweit der ArbG die Steuerabzüge pauschal versteuert (§ 8 Abs 3 Satz 1 EStG; > Rz 55 ff) oder
• der ArbG eine Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG vorzieht (zum Wahlrecht > Rz 53) oder
• geldwerte Vorteile aufgrund des Dienstverhältnisses von dritter Seite gewährt werden (> Rabatte Rz 1, 24).
 

Rz. 47

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zu den Voraussetzungen gehört, dass der ArbG solche Darlehen nicht ausschließlich oder vorrangig seinen ArbN, sondern überwiegend auch betriebsfremden Dritten gewährt. Zudem muss es sich um Darlehen gleicher Art (> Rz 31) und – mit Ausnahme des Zinssatzes – mit gleichen Konditionen (zB Laufzeit, Zinsfestlegung, Sicherung) handeln (BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373; BFH 200, 289 aaO).

 

Beispiel 1:

Eine Warenhaus-Bank gewährt den Kunden kleinere Anschaffungskredite bis zu 3 000 EUR. Erhält der ArbN ein Wohnungsbaudarlehen, sind die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 EStG nicht erfüllt, weil der ArbG Darlehen gleicher Art an betriebsfremde Dritte nicht vergibt.

 

Beispiel 2:

Eine Zentralbank (ZB) gewährt ihren Mitarbeitern verbilligte Wohnungsbaudarlehen. Im Übrigen gehört die Vergabe von Baudarlehen nicht zu der Geschäftstätigkeit der ZB. Da der ArbG Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt, findet § 8 Abs 3 EStG keine Anwendung (vgl BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373).

 

Beispiel 3:

Eine Sparkasse gewährt ihren Mitarbeitern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohnungseigentum ein zinsloses Darlehen. Fremden Dritten gewährt sie Hypothekendarlehen mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren.

Auch wenn aufgrund der Zinslosigkeit eine "Zinsfestlegung" nicht vorhanden ist, kann der Vorteil nur dann nach § 8 Abs 3 EStG bewertet werden, wenn die übrigen Bedingungen den Bedingungen vergleichbar sind, zu denen die Hypothekendarlehen mit Fremden abgeschlossen werden.

 

Rz. 48

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Für eine Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG ist nicht der am Abgabeort übliche Durchschnittszinssatz maßgebend (> Rz 32/1), sondern der Zinssatz, zu dem der konkrete ArbG vergleichbare Darlehen betriebsfremden Kunden anbietet. Dazu ist regelmäßig von den Preisangaben im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditunternehmens auszugehen. Gibt es besondere Preisverzeichnisse für Darlehen, die über das standardisierte Privatkundengeschäft hinausgehen, ist ggf dieses Verzeichnis maßgebend. Zu Aufzeichnungserleichterungen für Kreditunternehmen vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 30, BStBl 2015 I, 484 sowie > Bankgewerbe Rz 10.

 

Rz. 49

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Abweichend hält der BFH als Endpreis iSv § 8 Abs 3 Satz 1 EStG den am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotenen Preis des ArbG für maßgebend; er umfasst auch Rabatte (BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400). Zu weiteren Einzelheiten > Rabatte Rz 16 ff; zur Rechtssystematik > Sachbezüge Rz 30 ff [34]. Deshalb sieht die FinVerw eine abweichende Preisermittlung ausdrücklich vor (BMF vom 19.05.2015, Rz 16, BStBl 2015 I, 484).

 

Rz. 50

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ein Zinsvorteil bemisst sich aus der Differenz zwischen dem Effektivzinssatz des ArbG für ein vergleichbares (> Rz 31) Darlehen, der um 4 % zu mindern ist (§ 8 Abs 3 Satz 1 EStG), und dem vereinbarten Zinssatz (vgl BMF vom 19.05.2015, Rz 17, BStBl 2015 I, 484). Dieser Zinsvorteil bleibt bis zu 1 080 EUR im Jahr steuerfrei (> Rz 52).

 

Rz. 51

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Bewertungsstichtag: Maßgebend ist grundsätzlich der Preis, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der geldwerte Vorteil dem ArbN zufließt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Zinszahlung fällig ist; bei einem zinslosen Darlehen der Zeitpunkt, zu dem der Zins üblicherweise fällig wäre (BMF vom 19.05.2015, Rz 26, BStBl 2015 I, 484). Wird ein Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit des Darlehens vereinbart, so ist ebenso wie bei betriebsfremden Kunden (Letztverbrauchern) der Effektivzins für die Überlassung des Geldes während der gesamten Laufzeit maßgebend. Wird eine bestimmte Laufzeit fremden Kunden nicht angeboten, ist der Effektivzins maßgebend, zu dem der ArbG im Zeitpunkt der Darlehensgewährung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr Darlehen anbietet, die der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    491
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    357
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    318
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    291
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    276
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    248
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    244
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    244
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    238
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    227
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    192
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    191
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    166
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    164
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    161
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    160
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    159
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    146
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    142
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »