Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Vermögensbildung der Arbei ... / III. Einzelheiten zu nichtbegünstigten Personen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 40

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Das VermBG begünstigt nicht:

• Personen, die eine > Juristische Person im privaten und öffentlichen Bereich als Organ vertreten (vgl § 1 Abs 3 Nr 1 VermBG), zB > Vorstandsmitglieder, die – im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung (> Arbeitnehmer Rz 34) – arbeitsrechtlich keine ArbN sind (BFH 147, 279 = BStBl 1986 II, 874 mwN; Abschn 1 Abs 5 VermBErl). Das gilt auch für Geschäftsführer einer GmbH sowie von > Ortskrankenkassen und Innungskrankenkassen (BFH 120, 320 = BStBl 1977 II, 53); auch für die Mitglieder der Geschäftsleitungen städtischer Eigenbetriebe; ebenso für den (Allein-)Vorstand einer öffentlichen Sparkasse, nicht aber für dessen ständigen Vertreter. Wegen der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft vgl Abschn 1 Abs 5 Satz 2 VermBErl; außerdem > Berufsgenossenschaften Rz 2 und > Betriebskrankenkassen Rz 2.

Beziehen die vom Gesetz an sich ausgenommenen Organmitglieder (§ 1 Abs 3 VermBG) nebenberuflich Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis, so gehören sie insoweit zum begünstigten Personenkreis. Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in dieser Eigenschaft Beamter ist (§ 1 Abs 4 VermBG; Abschn 1 Abs 5 Satz 3, 4 VermBErl);

 

Rz. 41

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit (zB OHG oder KG) berufen sind. Kommanditisten können zwar im Falle eines echten Arbeitsverhältnisses von der KG vwL erhalten. Da sie aber keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb haben (§ 15 Nr 2 EStG; > Gesellschafter von Personengesellschaften Rz 1–3), haben sie keinen Anspruch auf ArbN-Sparzulage; vgl Abschn 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 VermBErl. Das gilt auch für Personen, die > Stiller Gesellschafter eines Unternehmens sind, wenn sie denn steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind;
 

Rz. 42

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• im > Inland ansässige, dem deutschen Arbeitsrecht aber nicht unterstehende Bedienstete von Internationalen Organisationen, auch wenn diese ihren Sitz im Inland haben (Abschn 1 Abs 6 Satz 2 VermBErl; zB > Europäisches Patentamt, > Europäische Zentralbank; > Internationale Organisationen wie zB > Internationales Arbeitsamt oder > Vereinte Nationen. Ergänzend > Rz 35;
 

Rz. 43

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• Personen, die vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen tätig sind, zB Mönche und Ordensschwestern; anders kann es sein, wenn LSt und andere Steuerabzüge sowie Beiträge zur > Sozialversicherung entrichtet werden (> Ordensangehörige). Ebenso Personen, die in einem unfreien Arbeitsverhältnis stehen, zB Strafgefangene (> Gefangene). Ebenso Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr und Personen, die ein freiwilliges ökologisches Jahr iSd Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eines gleichgestellten Freiwilligendienstes (Abschn 1 Abs 6 Nr 3 VermBErl) ableisten (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 108 ff); das gilt auch für den > Bundesfreiwilligendienst Rz 4 und unbezahlte Praktikanten (> Rz 85). Ebenso > Entwicklungshelfer iSd Entwicklungshelfergesetzes (vgl Abschn 1 Abs 6 Nr 4 VermBErl); das gilt aber nicht für Arbeitskräfte, die von nichtstaatlichen Unternehmungen und Einrichtungen in Entwicklungsländer entsandt werden (> Goethe-Institut, > GIZ; > Rz 32), wenn ihr Dienstverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt;
 

Rz. 44

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• ehemalige ArbN, auch wenn sie aus dem früheren Dienstverhältnis Versorgungsbezüge, zB Werkpensionen oder Hinterbliebenenbezüge, erhalten; sie sind keine ArbN im arbeitsrechtlichen Sinn (Abschn 1 Abs 6 Nr 2 VermBErl). Das Gleiche gilt für Empfänger von Vorruhestandsleistungen (Abschn 1 Abs 6 Nr 2 VermBErl). Anders ist es während der Freistellungsphase bei > Altersteilzeit, weil während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und auch > Arbeitslohn gezahlt wird, oder soweit Rentner noch einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehen. Anteilige Erfolgsprämien oder tarifvertragliche Leistungen, die zB rückwirkend vereinbart und die an ehemalige ArbN nach Eintritt in den Ruhestand ausgezahlt werden, können vermögenswirksam angelegt werden (Abschn 1 Abs 4 Nr 2 VermBErl), nicht aber > Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) an ehemalige Soldaten (> Bundeswehr) oder > Übergangsgeld, weil sie unter der Voraussetzung gezahlt werden, dass kein Arbeitsverhältnis mehr besteht;
 

Rz. 45

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• Ruhestandsbeamte. Empfänger von > Versorgungsbezüge sind keine Beamten iSd § 1 Abs 4 VermBG (§ 30 Nr 4 BBeamtG); ebenso entpflichtete > Hochschullehrer Rz 10, 11, wenn sie nach Landesrecht nicht weiter Beamte im beamtenrechtlichen Sinne sind (Abschn 1 Abs 8 Nr 2 und 3 VermBErl); auch Empfänger von Witwen- und Waisengeld sind nicht begünstigt (EFG 1970, 427);
 

Rz. 46

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

• ehrenamtlich tätige Personen, die keine beamtenrechtliche Besoldung, sondern > Aufwandsentschädigungen erhalten (vgl Abschn 1 Abs 8 Nr 1 VermBErl). Ergänzend > 

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »