Rz. 25
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus eines anderen ist die für einen ArbN typische Stellung. Zur Bedeutung von ‚Eingliederung’ > Rz 15 ff. Darauf lässt zB das Vorhandensein eines festen Arbeitsplatzes mit vom ArbG zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, die regelmäßige Kontrolle der Arbeitszeit und/oder der Arbeitsergebnisse, die enge ständige Zusammenarbeit mit Kollegen, die Nutzung von Sozialeinrichtungen (zB Kantine, > Kindergarten) des Betriebs (bei einem Aushilfsdienstverhältnis kommt es aber darauf nicht an – BFH 175, 276 = BStBl 1994 II, 944), die > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303), > Weihnachtsgratifikationen, die Einbeziehung in die > Betriebliche Altersversorgung oder die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats schließen. Ergänzend zur Art der Vergütung > Rz 50 ff.
Rz. 26
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Arbeiten Mitarbeiter einer Drittfirma neben den eigenen Mitarbeitern im Betrieb, werden sie idR zunächst nicht dauerhaft in den betrieblichen Organismus des Auftraggebers eingegliedert (BAG vom 05.03.1991 – 1 ABR 39/90, BB 1991, 1338). Denn hier fehlt das originäre Weisungsrecht des aufnehmenden Unternehmers. Das gilt etwa, wenn ArbN im Ausland bei einem ausländischen Unternehmen angestellt sind und im > Inland tätig werden, zB auf dem Bau, als Pflegekräfte, als entsandte Führungskraft (zu Besonderheiten des LSt-Abzugs > Arbeitgeber Rz 27; > Entsendung von Arbeitnehmern). Grundsätzlich gilt das auch für die in einem Kundenbetrieb tätigen ArbN bei erlaubter > Arbeitnehmerüberlassung Rz 5. Bei unerlaubter ArbN-Überlassung wird arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih-ArbN fingiert. Diese Fiktion gilt auch für das Steuerrecht; zu Einzelheiten > Arbeitnehmerüberlassung Rz 20.
Rz. 27
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die fehlende Bindung an feste Arbeitszeiten und den Arbeitsort ist nur dann Indiz gegen ein Dienstverhältnis, wenn diese Freiheit nicht vom ArbG im Rahmen seines Direktionsrechts eingeräumt worden ist – wie zB bei Richtern, Kabinettsmitgliedern und bestimmten leitenden Angestellten – oder wenn sie sich nicht bereits aus der Art der Tätigkeit ergibt, wie zB bei bestimmten Außendiensttätigkeiten (vgl BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155 zum > Stromableser) oder bei der Übernahme bestimmter Arbeiten für eine Behörde in Heimarbeit (vgl BFH 129, 565 = BStBl 1980 II, 303; ergänzend > Hauswarte).
Rz. 28
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Stellungnahme: Das Merkmal der örtlichen und zeitlichen Bindung an den Betrieb verliert in der modernen Arbeitswelt zunehmend an Bedeutung. Die Möglichkeit, über das > Internet von zu Hause oder unterwegs aus mit dem Betrieb in Verbindung zu bleiben, kommt dem Bedürfnis vieler Berufstätiger entgegen, aus persönlichen Gründen von ihrer Wohnung oder einem anderen Ort aus zu arbeiten. Teils – etwa während der Corona-Pandemie – kann dies sogar Vorgabe sein. Das HAG (> Heimarbeiter) gilt dabei auch für qualifizierte Angestellte (BAG vom 14.06.2016 – 9 AZR 305/15, DB 2017, 435). Gerade in diesen Fällen ist zu klären, ob die Einräumung dieser Besonderheiten vertraglich vereinbart ist und die Arbeitszeit aufgezeichnet wird oder der Auftraggeber ausdrücklich darauf verzichtet. Kriterium im Grenzfall ist, ob das arbeitsrechtliche Direktionsrecht beim Unternehmer liegt und er ggf die Anwesenheit im Betrieb (wieder) anordnen kann (wie es teils nach der Corona-Pandemie einige Unternehmen getan haben). Das schließt eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus ein. Anders als etwa bei > Telearbeit ist eine solche Bindung bei Personen nicht gewollt, die – vorwiegend im IT-Bereich – einzelne Aufträge für den Betrieb an einen beliebigen Ort abarbeiten wie es zB für die sog ‚Mikrounternehmer’, ‚IT-Nomaden’ oder ‚Clickworker’ im ‚Crowdworking’ bezeichnend ist (vgl zB Giersberg, FAZ vom 18.04.2016 S 26); diese arbeiten zudem idR mit eigenen Sachmitteln (> Rz 29). Zur > Sozialversicherung vgl Kraus, DB1232311.
Rz. 29
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Für eine Eingliederung typisch ist es, dass der tätigen Person die für die Ausführung der Arbeit erforderlichen Sachmittel (Raum, Werkzeug, Material, Arbeitsschutzkleidung usw) gestellt werden. Für einen ArbN ist untypisch, eigene Vermögenswerte (zB Maschinen) einzusetzen (vgl Lang, Die Einkünfte des Arbeitnehmers – Steuerrechtssystematische Grundlegung –, in DStJG 1986, S 15ff [22 ff], 71). Dieser Gesichtspunkt hat ua bei > Telearbeit Bedeutung (> Rz 28). EFG 1992, 279 bejaht ein Dienstverhältnis, wenn der Auftraggeber auf Provisionsbasis arbeitenden "Monteuren" Werkzeuge und Arbeitskleidung zur Verfügung stellt. Ebenso im Ergebnis EFG 1989, 320 für Montagearbeiter. Es gibt aber Ausnahmen: So benutzen zB viele ArbN ihr eigenes Kfz (> Kraftfahrzeugbenutzung) oder eigenes Werkzeug (> Werkzeuggeld) für ihre Berufsarbeit. Angestellte > Musiker bespielen ihre eigenen Instrumente. Auch Waldarbeiter, die einen eigenen Traktor mitbringen, werden als ...