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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unterhaltspflicht

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Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Auf die gesetzliche Verpflichtung, einer anderen Person Unterhalt zu leisten, wird von mehreren Stichworten Bezug genommen (zB > Außergewöhnliche Belastungen Rz 40 ff, > Rentenaufwand, > Unterhaltsleistungen Rz 81 ff). Nach inländischem Zivilrecht sind einander zum Unterhalt verpflichtet:

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

> Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Das gilt auch für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten (vgl § 1361 BGB).

Ein geschiedener Ehegatte hat nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er nicht selbst für sich sorgen kann (§§ 1569ff BGB), zB für mindestens 3 Jahre nach Geburt eines gemeinsamen Kindes (vgl § 1570 BGB) oder wegen Alters (vgl § 1571 BGB). Zu Besonderheiten > Versorgungsausgleich.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für eingetragene > Lebenspartner gilt: Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenleben, sind verpflichtet, einander angemessen zu unterhalten (§ 5 LPartG). Die Unterhaltspflicht erstreckt sich nicht auf Kinder des Partners.

Leben die Lebenspartner dauernd getrennt, kann ein Partner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen, soweit er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann und von ihm aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Dauer der Lebensgemeinschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (§ 12 LPartG).

Nach Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 LPartG). Der frühere Partner hat einen Unterhaltsanspruch, wenn er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, weil eine Erwerbstätigkeit vor allem wegen Alters oder Krankheit nicht erwartet werden kann.

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für nicht miteinander verheiratete Paare gilt: Sie sind einander grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Ausnahme: Wird ein Kind geboren, sind die Erwerbsmöglichkeiten eines Elternteils typischerweise eingeschränkt. Deshalb ist der Vater gegenüber der ledigen Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zum Unterhalt verpflichtet (§ 1615l Abs 1 BGB). Ist die ledige Mutter infolge der Schwangerschaft gehindert, erwerbstätig zu sein, oder ist sie nach der Entbindung nicht oder nur beschränkt erwerbsfähig, besteht ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters; sie beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und besteht für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs 2 Satz 4 BGB). Entsprechendes gilt für die Mutter des Kindes gegenüber dem unverheirateten Vater, wenn dieser das Kind betreut (§ 1615l Abs 4 BGB).

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Verwandte in auf- und absteigender Linie, also Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel sowie Urenkel einerseits und Eltern, Großeltern usw andererseits, sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB).

Keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht somit unter Verwandten in der Seitenlinie, also zB zwischen Geschwistern, zwischen Onkel und Neffe, zwischen Verschwägerten und zwischen Stiefeltern und Stiefkindern.

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine weitere gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich uE in den Fällen des § 68 AufenthG, wenn sich ein Inländer verpflichtet "die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen". Zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 102.

 

Rz. 7

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterhaltskonkurrenzen: Die Rangfolge der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach §§ 1606, 1608, 1609 BGB – ggf iVm § 12 LPartG. Danach ist zunächst der Ehegatte unterhaltsverpflichtet. Ist kein Ehegatte in der Lage, Unterhalt zu leisten, sind die Kinder unterhaltsverpflichtet. Können auch diese keinen Unterhalt leisten, sind die Enkelkinder dazu verpflichtet. Kann der Berechtigte weder vom Ehegatten noch von Kindern oder Enkelkindern Unterhalt erlangen, kommt die Unterhaltspflicht seiner Eltern in Betracht. Der Unterhalt für den Ehegatten geht den Unterhaltsansprüchen eines Elternteils vor (BGH vom 19.02.2003 – XII ZR 67/00, NJW 2003, 1660 = HaufeIndex 932 377). In den Fällen des § 1615l BGB (> Rz 4) geht die Verpflichtung des Vaters der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor (vgl § 1615l Abs 3 BGB). Hat umgekehrt der Kindsvater Ansprüche gegen die Kindsmutter, gehen diese der Unterhaltspflicht seiner Eltern vor (§ 1615l Abs 4 BGB). Die Unterhaltspflicht aus § 68 AufenthG ist uE nachrangig.

 

Rz. 8

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer sich nicht selbst unterhalten kann vgl (§ 1602 Abs 1 BGB; > Unterhaltsleistungen Rz 105 ff). Unterhaltsverpflichtet ist nur, wer Unterhalt leisten kann, ohne den Unterhalt für sich, seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder zu gefährden (§ 1603 BGB; > Unterhaltsleistungen Rz 160 ff).

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