Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mehrarbeit

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeine vereinbarte Arbeitszeitgrenze (regelmäßig 8 Stunden werktäglich) hinausgeht. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Gesetz ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Maßgebliche Vorschriften enthält das Arbeitszeitgesetz. Der Arbeitnehmer kann aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder der Treuepflicht zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sein (BAG, Urteil v. 27.2.1981, 2 AZR 1162/78).

Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz nur eine beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.3- 19.8 LStR sowie H 19.3-19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.

Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert die vom Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Hierunter fallen auch die für Mehrarbeit vom Arbeitnehmer ggf. zu beanspruchenden Zuschläge.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Mehrarbeitsvergütung pflichtig pflichtig
Mehrarbeitszuschlag pflichtig pflichtig
 
Praxis-Beispiele
  • Überstundenvergütung: Gehaltsempfänger, 4,33 Wochen/Monat
  • Überstundenvergütung: Gehaltsempfänger, 4,35 Wochen/Monat
  • Überstundenvergütung: Gehaltsempfänger, Tatsächliche Stunden
  • Überstundenvergütung: Gehaltsempfänger, Überstunden aus mehreren Monaten
  • Überstundenvergütung: Gehaltsempfänger, Überstunden aus mehreren Jahren
  • Jahresarbeitsentgelt: Überstundenvergütung, dauernd pauschal
  • Jahresarbeitsentgelt: Überstundenvergütung, tatsächliche Überstunden

Arbeitsrecht

1 Abgrenzung zu Überstunden

Unter dem Begriff Überstunden versteht man die Arbeit, die der Arbeitnehmer über die für sein Beschäftigungsverhältnis individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet, wohingegen die Mehrarbeit über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen hinausgeht. Mehrarbeit und Überstunden können sich überschneiden.

2 Zulässigkeit

Inwieweit Mehrarbeit zulässig ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Schutzbestimmungen, insbesondere dem ArbZG. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden.[1] In bestimmten Fällen ist die Überschreitung dieser Grenze zulässig.[2] In der Regel darf jedoch in einem bestimmten Zeitraum (sog. Ausgleichszeitraum) eine bestimmte durchschnittliche werktägliche oder wöchentliche Stundenzahl nicht überschritten werden.

 
Achtung

Mehrarbeitsgrenzen und -verbote

Gemäß § 207 SGB IX können schwerbehinderte Menschen die Freistellung von Mehrarbeit verlangen. Ein gesetzliches Mehrarbeitsverbot findet sich in § 4 Mutterschutzgesetz für werdende und stillende Mütter. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Insbesondere in den §§ 8 und 21 JArbSchG ist die zulässige Arbeitszeit von Jugendlichen geregelt.

[1] §§ 3 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2 ArbZG.
[2] S. Arbeitszeit.

3 Verpflichtung zur Mehrarbeit

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mehrarbeit gibt es nicht. Häufig finden sich Regelungen über die Verpflichtung zur Leistung von Mehrarbeit im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag. Zudem kann der Arbeitnehmer aufgrund der Treuepflicht in außergewöhnlichen Situationen (ungeplante Auftragsspitzen, hoher Krankenstand) zur Mehrarbeit verpflichtet sein.[1]

Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist.[2]

[1] BAG, Urteil v. 27.2.1981, 2 AZR 1162/78.
[2] BAG, Urteil v. 20.10.2016, 6 AZR 715/15; BAG, Urteil v. 23.9.2015, 5 AZR 767/13.

4 Vergütung der Mehrarbeit

Fehlt im Arbeitsvertrag eine wirksame Vergütungsregelung, hat der Arbeitnehmer nach § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist.[1]

Enthält der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Verkennung der Rechtslage Vergütung von Mehrarbeit vor, führt dies nicht dazu, dass die Vergütung für die in der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit sittenwidrig wird.[2]

Einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag gibt es nicht. Lediglich für die zur Berufsbildung Beschäftigten sieht § 17 Abs. 3 BBiG einen Anspruch auf entsprechende Vergütung vor.

Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge kann sich aber aus individualvertraglichen oder tarifrechtlichen Regelungen ergeben. Auch Teilzeitkräfte können aufgrund tarifvertraglicher Regelungen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge haben. Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für diejenige Arbeitszeit geschuldet sind, die über ihre individuell vertraglich vereinbarte Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. Teilzeitkräfte werden also dann benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert wird.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.316
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    565
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    451
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    391
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    329
  • Sterbegeld
    314
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    282
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    278
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    277
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    263
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    233
  • Aufmerksamkeiten
    216
  • Altersentlastungsbetrag
    207
  • Vorsorgepauschale
    192
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    190
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    184
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    177
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    174
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    171
  • Arbeitsmittel / 3 Rückgabepflicht
    163
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Arbeitszeit: Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
Wecker bunt
Bild: Pexels

Am Sonntag, den 30. März 2025, werden die Uhren für die Sommerzeit wieder um eine Stunde vorgestellt. Die damit verbundene Stunde weniger sollten Arbeitgeber rechtzeitig bei ihren Planungen berücksichtigen - sowohl bei der Arbeitszeit- und Schichtplanung als auch bei der Vergütung.


Überstundenregelungen: Wann kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen und wie werden sie vergütet?
Erschöpft unmotiviert gestresst
Bild: Pexels/Karolina Grabowska

Fast die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland leistet Überstunden. Besonders viele fallen im Homeoffice an. Das hat eine aktuelle Erhebung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ergeben. Anlass zur Frage, wie die Überstundenvergütung arbeitsrechtlich geregelt ist und wann Arbeitgeber Überstunden anordnen können.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Mehrarbeit / Zusammenfassung
Mehrarbeit / Zusammenfassung

 Begriff Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeine vereinbarte Arbeitszeitgrenze (regelmäßig 8 Stunden werktäglich) hinausgeht. Die maßgebliche Regelarbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »