Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mindestlohn: Was ist bei Minijobs und Beschäftigungen im ... / 3 Durch Entgeltumwandlung 556-EUR-Grenze einhalten

Kathrin Witzmann, Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Entgeltumwandlung in einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist eine Handlungsalternative, wenn

  • ein Minijob im Versicherungsstatus vorliegt und
  • neben dem Minijob kein weiteres Arbeitsverhältnis ausgeübt wird und
  • der zeitliche Umfang einer geringfügigen Beschäftigung nicht eingeschränkt, sondern eher noch erweitert werden soll.

Eine Anhebung der Vergütung auf das aktuelle Mindestlohnniveau führt zu einer Steigerung der Lohn- und Lohnnebenkosten, die durch eine Entgeltumwandlung "abgefangen" werden kann. Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung[1] sind bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen weit verbreitet.

Der Anreiz für Arbeitnehmer, dass der Nettoaufwand bei Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vergleichsweise gering ist, kommt bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen wegen der vom Arbeitgeber zu tragenden Abgaben nur in geringem Umfang oder gar nicht zum Tragen. Dafür stellt sich jedoch – insbesondere für den Arbeitgeber – ein positiver, anderer Effekt ein: Durch die Entgeltumwandlung kann die Verdienstgrenze von 556 EUR künstlich nach oben verschoben werden, ohne dass der Status eines Minijobs verloren geht. Die Abgabenlast kann dauerhaft gesenkt werden, weil durch die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung ab 1.1.2025 monatlich 322 EUR (2024: 302 EUR) beitragsfrei sind. Dies ist auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft. Er erhält sein Gehalt weiterhin brutto für netto und baut sich eine zusätzliche Alterssicherung auf.

Seit dem 1.1.2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, sowohl bei Alt- als auch bei Neuverträgen einen Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 % des umgewandelten Entgelts an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dies bedeutet, dass die Beitragsersparnis des Arbeitgebers ungefähr zur Hälfte aufgezehrt wird. In demselben Maße erhöht sich der bei der monatlichen Entgeltabrechnung an den Arbeitnehmer auszuzahlende Betrag.[2]

 
Praxis-Beispiel

Entgeltumwandlung (bAV) und Minijob

Eine Verkäuferin soll ab Oktober für einen Stundenlohn von 12,82 EUR an 50 Stunden im Monat bei einem Lebensmittelkonzern arbeiten. Einmalzahlungen werden nicht gezahlt. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt somit 641 EUR (50 Stunden x 12,82 EUR). Die Arbeitnehmerin möchte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung arbeiten. Da sie mit diesem Entgelt aber die für Minijobber maßgebliche 556-EUR-Grenze überschreitet, regt der Arbeitgeber an, dass die Arbeitnehmerin eine bAV abschließt. Sie greift den Vorschlag auf und schließt eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung i. H. v. 150 EUR zugunsten einer bAV (Direktversicherung) ab.

Die Verkäuferin ist familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und hat sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen.

Ergebnis: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung

 
Monatliche Vergütung (mtl. Arbeitszeit 50 Stunden x Mindestlohn 12,82 EUR) 641,00 EUR
abzgl. Beiträge zur Direktversicherung: 150,00 EUR
regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt: 491,00 EUR
Ergebnis: Trotz der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden liegt aufgrund der Entgeltumwandlung nach wie vor noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
Berechnung des Bruttoaufwands pro Arbeitsstunde für den Arbeitgeber (ohne Unfallversicherungsbeiträge):
Monatliche Vergütung (einschließlich Entgeltumwandlung): 641,00 EUR
zzgl. gesetzliche Abgaben an die Minijob-Zentrale (31,4 % von 491 EUR) 154,17 EUR
zzgl. Arbeitgeberzuschuss (15 % von 150 EUR) 22,50 EUR
Bruttoaufwand insgesamt: 817,67 EUR
Bruttoaufwand pro Stunde (817,67 EUR : 50 Stunden) 16,35 EUR
Das Beispiel belegt, dass durch eine Entgeltumwandlung im Falle einer Vergütungserhöhung auf mehr als 556 EUR pro Monat der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aufrechterhalten werden kann.
[1]

S. Betriebliche Altersversorgung.

[2]

S. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Das Wichtigste kompakt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.034
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.586
  • Erholungsbeihilfen
    1.542
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.445
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.291
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.289
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.213
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.148
  • Jubiläumszuwendung
    1.099
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.090
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.078
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.055
  • Urlaubsabgeltung
    1.034
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.021
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    979
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    952
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    932
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    921
  • Betriebsveranstaltung / 4.6 Kosten für externe Personen
    899
  • Praxis-Beispiele: Dienstrad / 1 Nettolohnoptimierung durch Dienstrad per Gehaltsumwandlung
    885
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Mindestlohnanpassung: Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
Großküche junge Köchin richtet Salat
Bild: Corbis

Zum 1. Januar 2025 wird erneut der Mindestlohn erhöht. Im Zuge dieser Erhöhung verändern sich auch die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen. 


Sozialversicherung: Stolperfallen bei Minijobs und Arbeit auf Abruf
Bedienung in Kneipe wischt Bar
Bild: Corbis

Wer Minijobber und Minijobberinnen auf Abruf beschäftigt, muss das Teilzeit- und Befristungsgesetz beachten. Andernfalls kann der Minijob mit Verdienstgrenze unerwartet zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit werden.


Versicherungsrecht: Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
Studentenjob Aushilfe Kellnerin Barista
Bild: Haufe Online Redaktion

Seit 1. Januar 2025 gilt eine neue Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen: das Entgelt im Minijob darf nicht mehr als 6.672 Euro pro Jahr betragen. Erhalten Minijobber ein höheres Entgelt, muss der Arbeitgeber reagieren. Doch nicht jede Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führt zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.


Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Erstberatungsbrief: Mindest... / Mindestlohn: Grundlagen und Praxistipps (inkl. dynamische Minijob-Grenze)
Erstberatungsbrief: Mindest... / Mindestlohn: Grundlagen und Praxistipps (inkl. dynamische Minijob-Grenze)

Musterdokument öffnen   [Briefkopf Kanzlei] Frau/Herr …         [Datum]     Unser Termin/unser Telefonat am/vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »