BVerwG, Beschluss vom 26.6.2024, 5 P 1.23
Leitsatz (amtlich)
Das Mitbestimmungsrecht bei Stufenzuordnungen von Tarifbeschäftigten ( § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG) ist dahin zu verstehen, dass es auf Fälle der Rechtsanwendung begrenzt ist und Fälle der Rechtsgestaltung (Ermessensentscheidungen der Dienststellenleitung) nicht umfasst.
Sachverhalt
Der Antragsteller ist der für das nichtwissenschaftliche Personal gebildete Personalrat des Universitätsklinikums H. Der Beteiligte ist dessen Vorstandsvorsitzender. Dieser beantragte die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung einer ausgewählten Bewerberin als Sekretärin Senior und zu ihrer Eingruppierung in die EG 8 Stufe 4. Dem Antrag war ein Schreiben über die Anerkennung von Vorzeiten bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-KAH beigefügt. Der Antragsteller machte zur beabsichtigten Einstellung weiteren Informationsbedarf geltend und teilte mit, dass hinsichtlich der Stufenzuordnung kein Einverständnis bestehe; denn das Merkmal "zur Deckung des Personalbedarfs" in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-KAH sei nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Personal für die Besetzung einer bestimmten Stelle habe, was hier bei einer Vielzahl von Bewerbungen offensichtlich nicht gegeben sei. Der Beteiligte sah die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Bewerberin daraufhin als erteilt an. Er wollte sich zur Eingruppierung und zur Stufenzuordnung erneut melden, was jedoch nicht geschah. Der Antragsteller sah sich in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung der Bewerberin zur Stufe 4.
Die Entscheidung
Der Antrag hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, dass § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen und Stufenzuordnungen von Tarifbeschäftigten gewähre. Der Begriff der Stufenzuordnung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes erfasse dabei (grundsätzlich) nur Stufenzuordnungen, die in strikter Rechtsanwendung der Tarifautomatik unterfallen. Hierzu gehöre jedoch die hier maßgebliche Regelung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-KAH nicht, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen könne, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sei, da diese Stufenzuordnung im Ermessen des Arbeitgebers stehe. Der Wortlaut "Stufenzuordnung" sei zwar insoweit offen; denn er erfasse sowohl Stufenzuordnungen, die der Tarifautomatik unterfielen, als auch solche, die einen Ermessensspielraum eröffneten. Die binnensystematische Auslegung weise jedoch deutlich auf ein enges Begriffsverständnis hin, das nur die in strikter Rechtsanwendung vorzunehmende Stufenzuordnung erfasse. Es bestehe auch kein "aufgespaltetes" Mitbestimmungsrecht dahingehend, dass der Personalrat die im Ermessen der Dienststelle stehende Stufenzuordnung mitzubestimmen habe, dabei aber die Gründe, derentwegen die Zustimmung verweigert werden könne, allein auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ("zur Deckung des Personalbedarfs", förderliche Tätigkeit) beschränken müsse. Der Personalrat könne ein ihm in einem bestimmten Mitbestimmungstatbestand eingeräumtes Mitbestimmungsrecht nur in Bezug auf alle seine Bestandteile gemeinsam ausüben. Die Zustimmung des Personalrats beziehe sich daher immer auch darauf, dass dieser die beabsichtigte Rechtsfolge mitträgt.
Anmerkung
Durch diesen Beschluss bestätigt das BVerwG seine ständige Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei Stufenzuordnungen (s. hierzu auch Erläuterungen im Beitrag "Entgelt").