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Pfändung: Arbeitgeber im Pfändungsverfahren / 16 Recht zur Erinnerungseinlegung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Stefanie Hock
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Einwendungen gegen die Pfändung des Arbeitseinkommens kann ein am Pfändungsverfahren Beteiligter mit der Erinnerung[1] geltend machen. Sie ist beim Amtsgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat. Für diese Erinnerung ist weder eine besondere Form noch die Einhaltung einer bestimmten Frist vorgeschrieben.

[1] § 766 ZPO.

16.1 Erinnerung nur bei Verfahrensfehlern

Aussicht auf Erfolg hat eine Erinnerung nur, wenn geltend gemacht werden kann, dass eine Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben (z. B. der Schuldtitel nicht zugestellt) ist, oder die Pfändung nicht in gesetzmäßiger Weise bewirkt worden ist, das Pfändungsverfahren mithin einen Mangel aufweist. Einwendungen gegen die durch den Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubigerforderung können vom Arbeitgeber mit Erinnerung nicht verfolgt werden. Solche Einwendungen muss der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend machen.[1]

Eine Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber kann daher nicht sogleich berücksichtigen, dass der Schuldner den Wegfall oder wenigstens eine Einschränkung der Einkommenspfändung erstrebt. Anders ist es nur, wenn das Vollstreckungsgericht – in der Regel auf Antrag des Arbeitnehmers – ganz oder teilweise eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet hat[2] und diese Anordnung dem Arbeitgeber als Drittschuldner mitgeteilt (zur Kenntnis gelangt) ist.

[1] § 767 ZPO.
[2] § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO.

16.2 Weitere Rechtsmittel

Gegen eine auf die Erinnerung ergangene Entscheidung kann der dadurch Betroffene sofortige Beschwerde an das Landgericht einlegen. Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen.[1] Auch diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung ist vielmehr vom Arbeitgeber sogleich zu beachten, wenn nicht das Vollstreckungs- oder das Beschwerdegericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzt.[2]

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kann Rechtsbeschwerde statthaft sein, über die der BGH entscheidet. Sie setzt voraus, dass das Landgericht sie (ausdrücklich) zugelassen hat.[3] Auch die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; der BGH kann jedoch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.[4]

Behauptet ein Dritter – dies kann auch der Arbeitgeber oder ein anderer Gläubiger sein –, dass ihm der gepfändete Einkommensteil zustehe, etwa aufgrund einer vor der Pfändung wirksam erfolgten Abtretung, so kann er Widerspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger mit dem Ziel erheben, dessen Pfändung für unzulässig zu erklären.[5]

Mit Zahlung gepfändeter Einkommensteile durch den Arbeitgeber an den Gläubiger endet die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Pfändungsverfahrens hinsichtlich der bereits gezahlten Beträge nachprüfen zu lassen.

[1] §§ 793, 569 Abs. 1 ZPO.
[2] § 570 Abs. 2, 3 ZPO.
[3] § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
[4] § 575 Abs. 5 ZPO i. V. m. § 570 Abs. 1, 3 ZPO.
[5] § 771 ZPO.

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