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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 7.2.2 Umwandlung vom Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto

Dr. Manuel Schütt
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Rechtstechnisch wird mit dem "P-Konto" kein neues, gesondertes Konto eingerichtet; vielmehr besteht ein Anspruch des Inhabers eines bestehenden Girokontos gegenüber seiner Bank oder Sparkasse auf "Umwandlung" seines Kontos in ein Pfändungsschutz-Konto. Voraussetzung ist ein bestehendes Girokonto.[1] Das P-Konto wird vom Kreditinstitut nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet (hierfür verwenden die Kreditinstitute entsprechende Vordrucke). Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto als Alleinkonto führen, nicht möglich ist die Umwandlung eines Gemeinschaftskontos. Das Recht auf Pfändungsschutz ist ein individuelles Recht, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind. Der Pfändungsschutz des P-Kontos kann nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Seit 1.12.2021 gibt es aber einen Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und der Schutz der unpfändbaren Teile des Guthabens auf diesen Einzelkonten, wenn Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet ist.[2]

Beim Umwandlungsverlangen hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt.[3] Zur Überprüfung der Angabe darf das Kreditinstitut eine entsprechende Anfrage über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden an die SCHUFA Holding AG richten. Zudem können die Kreditinstitute der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitteilen. Führt der Kontoinhaber mehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonto, so kann der Gläubiger gerichtlich beantragen, dass nur ein bestimmtes, vom Gläubiger zu bezeichnendes Konto Pfändungsschutz genießen soll.[4]

[1] Die Kreditwirtschaft hat sich jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen.
[2] § 850l ZPO.
[3] § 850k Abs. 3 Satz 2 ZPO.
[4] § 850k Abs. 4 ZPO.

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