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Praxis-Beispiele: Aushilfslöhne / 1 Mehrere Minijobs

Carola Hausen
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Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Juli als Haushaltshilfe in 3 verschiedenen Haushalten. Sie ist verheiratet (Steuerklasse V mit 9 % Kirchensteuer und kinderlos) und gesetzlich krankenversichert. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,7 %. In jedem Haushalt ist sie mit 556 EUR pro Monat geringfügig beschäftigt.

Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?

Ergebnis

Die Beschäftigungen müssen sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet werden und sind somit bei jedem Arbeitgeber in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Die Abrechnung kann nicht mehr über das Haushaltsscheckverfahren mit der Minijob-Zentrale erfolgen.

Die Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist nicht möglich. Es bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. Versteuerung nach ELStAM: im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, im zweiten und dritten Arbeitsverhältnis Steuerklasse VI.

    Folge: Bei der Einkommensteuerveranlagung werden alle 3 Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer kann ggf. zurückgefordert werden.

  2. Versteuerung aller 3 Arbeitsverhältnisse mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

    Folge: Alle 3 Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Die pauschale Lohnsteuer kann also auch nicht über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.

  3. Kombinationen von 1. und 2., z. B. im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, Arbeitsverhältnis 2 und 3 pauschal mit 20 %.
 
Lohnabrechnung zu 1.
Erstes Arbeitsverhältnis
Bruttolohn 556,00 EUR
Lohnsteuer (Steuerklasse V) 46,41 EUR
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
Kirchensteuer (9 %) 4,17 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 45,31 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %) 13,34 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 7,23 EUR
Auszahlungsbetrag 387,83 EUR
   
Zweites und drittes Arbeitsverhältnis
Bruttolohn 556,00 EUR
Lohnsteuer (Steuerklasse VI) 61,25 EUR
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR
Kirchensteuer (9 %) 5,51 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 45,31 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %) 13,34 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 7,23 EUR
Auszahlungsbetrag 371,65 EUR
 
Lohnabrechnung zu 2.
Bruttolohn 556,00 EUR
Pauschale Lohnsteuer (20 %) 111,20 EUR
Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 111,20 EUR) 6,12 EUR
Kirchensteuer (9 % v. 111,20 EUR) 10,01 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 45,31 EUR
Pflegeversicherung, kinderlos (2,4 %) 13,34 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 7,23 EUR
Auszahlungsbetrag 311,09 EUR
 
Arbeitgeberaufwendungen
Die Kosten der Arbeitgeber sind in allen Fällen gleich:
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) 45,31 EUR
Pflegeversicherung (1,8 %) 10,01 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) 51,71 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) 7,23 EUR
Summe der Nebenkosten 114,26 EUR
Zzgl. Aushilfslohn 556,00 EUR
Gesamtkosten 670,26 EUR
(Zzgl. Umlagen 1 und 2; Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) entfällt, da Privathaushalt)  

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