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Praxis-Beispiele: Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 1.4 Trainertätigkeit

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Sachverhalt

Ein Mitglied eines gemeinnützigen Sportvereins trainiert ab 1.1. die Beachvolleyballmannschaft des Vereins. Für seine Trainertätigkeit erhält er pro Monat 650 EUR. Der Trainer ist hauptberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, andere Nebenjobs übt er nicht aus. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Handelt es sich bei der Trainertätigkeit um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und wie wird diese angemeldet?

Ergebnis

Die Vergütung für die Trainertätigkeit kann als geringfügig entlohnte Beschäftigung abgerechnet werden.

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung ist die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Der Trainer erhält von seinem Verein zwar auf das Jahr gesehen 7.800 EUR (12 x 650 EUR). Da die Tätigkeit als Trainer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein ausgeübt wird, steht dem Trainer steuerlich der Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterfreibetrag) von 3.000 EUR pro Jahr zu. Bis zu diesem Betrag bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Trainer oder Übungsleiter steuerfrei. Gleichzeitig gelten sie aufgrund dieser Steuerfreistellung sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt.

Damit vermindert sich das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt von den tatsächlich ausbezahlten 7.800 EUR auf 4.800 EUR (7.800 EUR – 3.000 EUR). Da eine ganzjährige Beschäftigung vorliegt, wird das Jahresarbeitsentgelt von 4.800 EUR monatlich mit 1/12 angesetzt. Dies ergibt einen Betrag von monatlich 400 EUR. Damit unterschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 556 EUR. Die Beschäftigung gilt somit als geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Vom Verein wird der Mitarbeiter mit Personengruppe 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) angemeldet. Die Beitragsgruppe lautet:

  • 6 (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte)
  • 1 (Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte)
  • 0 (kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung)
  • 0 (kein Beitrag zur Pflegeversicherung)

Die Besteuerung erfolgt über den einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 %. Der Betrag wird zusammen mit den Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Minijob-Zentrale in Essen abgeführt.

Hinweis

Das Beispiel zeigt, dass es für die Frage, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, nicht auf das tatsächlich monatlich gezahlte, sondern auf das regelmäßige Entgelt ankommt. Gelten steuerfreie Entgeltbestandteile sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt (z. B. Übungsleiterfreibetrag, Rabattfreibetrag, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit), werden diese nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze angerechnet.

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