Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Praxis-Beispiele: Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Na ... / 9 Kein bundeseinheitlicher Feiertag mit Homeoffice

Nico Herr
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber in Köln (Nordrhein-Westfalen) bittet seinen Arbeitnehmer, der immer in Dresden (Sachsen) im Homeoffice arbeitet, am Reformationstag von 8:00-16:00 Uhr zu arbeiten, um einen Eilauftrag zu erledigen.

Kann der Arbeitgeber den Zuschlag steuerfrei zahlen oder unterliegt er dem Lohnsteuerabzug und damit der Sozialversicherungspflicht?

Ergebnis: Ob ein Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, bestimmt sich nach § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG nach dem Ort der Arbeitsstätte. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist der Reformationstag zwar kein gesetzlicher Feiertag. Trotzdem kann der Arbeitgeber m. E. einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlag zahlen, weil die Verhältnisse an der regelmäßigen Arbeitsstätte, in diesem Fall das Homeoffice, ausschlaggebend sind. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich ausdrücklich nicht auf den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte. Trotzdem empfiehlt es sich in Zweifelsfällen eine Anrufungsauskunft zu beantragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.405
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.635
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.291
  • Erholungsbeihilfen
    1.755
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.641
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.566
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.460
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.447
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.405
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.272
  • Jubiläumszuwendung
    1.253
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.248
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.226
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.215
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.201
  • Urlaubsabgeltung
    1.134
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.121
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.098
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    1.027
  • Betriebsveranstaltung / 4.6 Kosten für externe Personen
    1.001
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BAG-Urteil: Tariflicher Feiertagszuschlag: Feiertagsregelung am üblichen Arbeitsort maßgeblich
Kölner Dom_Spitze_blauer Himmel
Bild: Stefan Klaffehn ⁄ pixelio

Der Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag richtet sich danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen, entschieden.  


Doppelbesteuerungsabkommen: Erleichterungen für Grenzgänger im Homeoffice
Woman is sitting at the kitchen table with laptop.
Bild: Haufe Online Redaktion

Arbeiten Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Homeoffice im Ausland, stellt sich die Frage, in welchem Land und Umfang sie der Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer unterliegen. Entscheidend ist dafür oftmals die Zeit, die im Land des Wohnsitzes beziehungsweise des Arbeitgeberstandorts gearbeitet wird. Beim Lohnsteuerabzug gibt es unterschiedliche Regelungen für nahezu jeden Staat.


BFH: Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Grundlohnermittlung
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Bild: mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Für die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn die Bemessungsgrundlage. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der arbeitsvertraglich geschuldet wird. Unerheblich ist, ob der arbeitsvertraglich zustehende Arbeitslohn tatsächlich dem Mitarbeiter gegenwärtig zufließt. Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Arbeitgebereinzahlung an eine Unterstützungskasse wird auch dieser Beitrag in die Grundlohnermittlung einbezogen.


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Praxis-Beispiele: Zuschläge... / 8 Kein bundeseinheitlicher Feiertag
Praxis-Beispiele: Zuschläge... / 8 Kein bundeseinheitlicher Feiertag

  Sachverhalt Ein Arbeitgeber in Dresden (Sachsen) bittet seinen Arbeitnehmer am Buß- und Bettag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu arbeiten, um einen Eilauftrag zu erledigen. Hierfür sagt der Arbeitgeber neben dem Stundenlohn von 15 EUR einen Zuschlag von ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »