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Sachbezüge / 6.5 Zeitpunkt der Pauschalversteuerung

Michael Schulz
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Die Einnahmen nach

  • § 37a EStG (Sachprämien),
  • § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (sonstige Bezüge) und
  • § 40 Abs. 2 EStG (u. a. Mahlzeiten)

sind nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.[1]

 
Achtung

Korrektur der beitragsrechtlichen Behandlung

Die beitragsrechtliche Behandlung kann noch so lange korrigiert werden, bis die Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr an das Finanzamt abgeschickt wurde. Das muss spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen.[2]

Dies gilt, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber

  • zunächst beitragspflichtig behandelt oder unzutreffend als steuer- und beitragsfrei beurteilt wurden und
  • er die zulässige, zur Beitragsfreiheit führende, Pauschalbesteuerung noch bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres, vornimmt.[3]
 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung erfolgt nicht im Monat der Zuwendung

Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer die Fahrkarte für eine Urlaubsreise im Mai kostenlos zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil beträgt 130 EUR. Der Arbeitgeber behandelt diese Zuwendung als steuerpflichtige Einnahme und entrichtet entsprechend auch Sozialversicherungsbeiträge.

Im November entscheidet er sich, diese Einnahme als Erholungsbeihilfe nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal zu besteuern. Er berichtigt die im Mai vorgenommene steuerliche Behandlung entsprechend.

Ergebnis: Die im Mai entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für die Erholungsbeihilfe sind zu erstatten bzw. werden vom Arbeitgeber verrechnet.

Erfolgt die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das betreffende Kalenderjahr, ist keine Beitragserstattung bzw. -verrechnung mehr zulässig. Hätte der Arbeitgeber im Mai die Zahlung irrtümlich als steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahme behandelt, wären bei einer Pauschalbesteuerung nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung

Der Arbeitgeber veranstaltet im August ein Sommerfest. Die Zuwendungen an die Arbeitnehmer betragen jeweils 200 EUR. Der Arbeitgeber belässt diesen Betrag steuer- und beitragsfrei. Im Sommer des folgenden Kalenderjahres wird dies vom Lohnsteuer-Außenprüfer beanstandet. Der den Steuerfreibetrag übersteigenden Teil der Zuwendung i. H. v. 90 EUR wird pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert.

Ergebnis: 90 EUR pro Arbeitnehmer sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Korrektur erfolgte nicht selbst durch den Arbeitgeber. Unabhängig davon war auch der Zeitpunkt für eine mögliche Korrektur durch den Arbeitgeber verstrichen.

 
Praxis-Beispiel

Zuwendungen aus Anlass von mehreren Betriebsveranstaltungen

Der Arbeitgeber veranstaltet im Februar ein Winterfest. Die Kosten betragen pro Teilnehmer 20 EUR, die er als steuer- und beitragsfreie Zuwendung abrechnet. Das im Juli stattfindende Sommerfest, dessen Kosten pro Teilnehmer 80 EUR betragen, rechnet er ebenfalls als steuer- und beitragsfreie Zuwendung ab. Im Dezember veranstaltet der Arbeitgeber ein Weihnachtsfest, die Kosten dafür betragen pro Teilnehmer 100 EUR.

Ergebnis: Für die Arbeitnehmer, die bereits im Februar und Juli am Winter- und Sommerfest teilgenommen haben, bleibt für die Zuwendung im Rahmen des Weihnachtsfestes neben der individuellen Versteuerung nur die Möglichkeit der Pauschalversteuerung. Der Arbeitgeber kann auch rückwirkend die Kosten für das Winterfest im Februar pauschal besteuern und die Kosten des Weihnachtsfestes im Dezember steuerfrei belassen. Nimmt er diese Abwicklung bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung, also spätestens bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres vor, bleiben die Zuwendungen der 3 Betriebsveranstaltungen beitragsfrei.

Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG

Für die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen ist kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Entgeltabrechnung und der Pauschalversteuerung erforderlich.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV.
[2] § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO.
[3] BE v. 20.4.2016: TOP 5.

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