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Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen.

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören z. B. deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind.

Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen. Diese kommt zur Anwendung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die unbeschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den §§ 1, 1a sowie 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Lohnsteuer

1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und beschränkt steuerpflichtigen Personen. Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben oder sich länger als 6 Monate im Inland aufhalten, sind grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.[3] Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle.

Ausländische Arbeitnehmer begründen im Inland meist keinen Wohnsitz, wenn sie sich nur vorübergehend hier aufhalten, d. h. nicht länger als 6 Monate. Bei Arbeitnehmern, die sich länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Inlandsaufenthalt. Dazu gehören auch die ersten 6 Monate des Inlandsaufenthalts.

[1] § 8 AO.
[2] § 9 AO.
[3] § 1 Abs. 1 EStG.

1.1 Wohnsitz im Inland

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter den Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein mehrfacher Wohnsitz ist möglich. Zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ist ein Wohnsitz im Inland ausreichend. Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im Inland und im Ausland hat.

 
Hinweis

Definition "Wohnung"

Als Wohnung gelten alle Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit ist nicht erforderlich. Als Wohnung gelten daher auch

  • möblierte Zimmer,
  • Gemeinschaftsbaracken,
  • feststehende Campingwagen, sofern sie ständig zu Wohnzwecken und nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt werden.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Eine Person kann neben einem Wohnsitz an einem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist jedoch nicht möglich, gleichzeitig 2 gewöhnliche Aufenthalte zu haben.

Wohnsitz bei Ehegatten und deren Kindern

Bei Ehe-/Lebenspartnern besteht die Besonderheit, dass sie ihren jeweiligen Wohnsitz an verschiedenen Orten haben können. Ein Ehe-/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz (auch) dort, wo seine Familie lebt.

Kinder behalten regelmäßig ihren Wohnsitz bei den Eltern, auch wenn sie sich vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten. Gastarbeiterkinder, die bei Verwandten im Heimatland leben, haben aber regelmäßig ihren Wohnsitz im Ausland.

Wohnsitz bei zeitlicher Begrenzung

Ein Wohnsitz wird auch dann begründet, wenn die Verfügungsmacht über die Wohnung zwar zeitlich von vornherein begrenzt ist, sich jedoch mindestens auf einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erstreckt. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung aufgrund eines späteren Entschlusses vorzeitig aufgegeben wird. Das Innehaben einer Wohnung auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit kann nur zur Begründung eines Wohnsitzes genügen, wenn andere Umstände den Schluss zulassen, dass der Inhaber die Wohnung für mehr als 6 Monate beibehalten wird (z. B. Dauer des befristeten Arbeitsvertrags).

Wird eine Wohnung von vornherein in der Absicht angemietet, sie weniger als 6 Monate beizubehalten und zu nutzen, wird dort kein Wohnsitz begründet.

 
Wichtig

Ein "Wohnsitz" setzt keinen Mindestaufenthalt voraus

Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält.

Aufhebung des Wohnsitzes

Nach Aufgabe der inländischen Wohnung besteht kein Wohnsitz mehr. Der Wohnsitz endet im Übrigen auch dann mit dem Wegzug, wenn die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen wird. Hiervon ist auszugehen, wenn ein ins Ausland verzogener Arbei...

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